Bürgeramt im Rathaus II

Kurze Wege, Leistungen aus einer Hand, Formalitäten so einfach und so schnell wie möglich erledigen!


Kalender

Termine können über die Online-Terminvergabe, unter der zentralen Rufnummer 0571/ 791-223 und per E-Mail an buergerservice@portawestfalica.de vereinbart werden. Ohne vorherige Terminvereinbarung ist gegebenenfalls mit längeren Wartezeiten zu rechnen.

Kurzzeitparkplätze und ein Behindertenparkplatz stehen vor dem Rathaus, kostenfreie Parkmöglichkeiten ohne Zeitlimit stehen in der Tiefebene unter dem Parkplatz am WEZ zur Verfügung.

Terminvergabe online, per Telefon und per E-Mail 


Hinweis:
Um- und Anmeldungen und eines Wohnsitzes können vollständig online erledigt werden. Siehe unter Leistungen im Überblick,  Buchstaben A und U.


Das Bürgeramt hat im Oktober 2025 am zweiten Samstag des Monats geöffnet


Das Bürgeramt wird im Oktober nicht am ersten Samstag des Monats öffnen, dafür jedoch am zweiten Samstag, den 11.10.25. Die Öffnungszeiten bleiben 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr.  


Leistungen im Überblick:
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z 


A

  • An- oder Ummeldung des Wohnsitzes

    Die gebührenfreie An- oder Ummeldungen eines Wohnsitzes kann persönlich im Bürgeramt oder vollständig digital über den Onlinedienst vorgenommen werden. Weitere Informationen für eine online-Anmeldung befinden sich hier: https://www.portawestfalica.de/aktuelles/BundID/


    Für eine An- oder Ummeldung vor Ort im Bürgeramt oder online wird Folgendes benötigt


    Hinweis:  Nach dem Bundesmeldegesetz besteht die Verpflichtung, sich innerhalb  von zwei Wochen nach Bezug einer Wohnung an- bzw. umzumelden. Anderen Behörden, Unternehmen und Organisationen sollte zeitnah ein Wohnungswechsel mitgeteilt werden (Bank, Krankenkasse, GEZ, Gewerbeamt, Straßenverkehrsamt, Stadtwerke, Telekom, usw.)

  • Abmeldung des Wohnsitzes

    Eine gebührenfreie Abmeldung des Wohnsitzes ist ausschließlich bei Wegzug ins Ausland bzw. Abmeldung eines Nebenwohnsitzes erforderlich. Eine   Wohnungsgeberbestätigung ist einzureichen.


    Hinweis:  Nach dem Bundesmeldegesetz besteht die Verpflichtung, sich innerhalb  von zwei Wochen nach Wegzug oder Aufgabe des Zweitwohnsitzes abzumelden. Anderen Behörden, Unternehmen und Organisationen sollte zeitnah ein Wegzug bzw. die Aufgabe einer Zweitwohnung mitgeteilt werden (Bank, Krankenkasse, GEZ, Gewerbeamt, Straßenverkehrsamt, Stadtwerke, Telekom, usw.)

  • Abfallentsorgung

    Im Bürgeramt sind Beistellsäcke und Sperrmüllwertmarken erhältlich. Die Windelsackabfuhr wird im Bürgeramt angemeldet. Windelsäcke können für 2,00 € pro Stück erworben werden  (Mindestabnahme 5 Stück). Nicht benötigte Säcke können nicht zurück genommen werden. Informationen zur städtischen Abfallentsorgung

    Für die Abholung von Sperrmüll ist der Entsorger PreZero zuständig. Aufträge werden telefonisch unter  0571 / 9744-164 oder online erteilt. Der Sperrmüll wird mit Sperrmüllmarken versehen, die in folgenden Verkaufsstellen erworben werden können:

    • Barkhausen: E-Center, Flurweg 11
    • Eisbergen: Neukauf Röthemeier, Albert-Schweitzer-Straße 8
    • Hausberge: WEZ, Unter der Schalksburg 3
    • Hausberge: Bürgeramt im Rathaus II, Hauptstraße 14
    • Kleinenbremen: Frischmarkt Tebbe, Am Dornbracht 2
    • Neesen: Edeka Thielking, Meißener Straße 21
    • Veltheim: Edeka Camen, Ravensberger Straße 178


    Hinweis: 
    Sollten keine oder zu wenig Marken befestigt sein, wird der Sperrmüll nicht mitgenommen. Wertmarken können nicht zurückgenommen werden.

  • Ausweisdokumente (Personalausweis und Reisepass)

    Bundespersonalausweise und Reisepässe werden am Hauptwohnsitz ab Geburt im Bürgeramt beantragt. Für Personen unter 16 Jahren besteht keine Ausweispflicht im Bundesgebiet, doch für Reisen innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz und des Schengen-Raumes benötigt ein Kind jeden Alters einen Personalausweis, für Reisen außerhalb Europas wird ein Reisepass benötigt.

    Beantragung eines Ausweisdokuments
    Vorzulegen sind

    • der bisherige Personalausweis oder Reisepass
    • eine Geburtsurkunde, falls noch kein Ausweis vorliegt oder falls die Identität bestätigt werden muss sowie bei Kindern unter 16. Jahren
    • ein biometrisches Foto (Fotos können für 6,00 € auch im Bürgeramt angefertigt werden)

    Hinweis: Die Anforderungen an ein Ausweisfoto sind genau festgelegt. Bei biometrischen Passbildern für Babys und  Kinder bis 6 Jahre werden bis zu einem gewissen Grad Abweichungen geduldet, da die verlangte Kopfhaltung und der verlangte Gesichtsausdruck häufig nicht entsprechend erzielt werden können. Zu beachten ist: heller Hintergrund, kein Gegenstand im Bild, kein Schnuller, offene Augen, keine Mütze, keine Grimassen, keine zweite Person auf dem Foto. Um Probleme bei der Ein- und Ausreise zu vermeiden, empfiehlt es sich, rechtzeitig aktuelle Ausweisdokumente zu beantragen, da sich das Gesichtsbild von Säuglingen und Kleinkindern schnell verändern kann und eine Identifizierung vor Erreichen des Ablaufdatums möglicherweise nicht mehr sicher erfolgen kann.

    • bis zum 16. Lebensjahr eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten für die Ausstellung eines Personalausweises und bis zum 18. Lebensjahr für die eines Reisepasses, sofern nicht beide Erziehungsberechtigte persönlich bei Antragstellung und Abholung des Ausweisdokumentes anwesend sein können. Vorzulegen sind gültige Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten; ist ein alleiniges Sorgerecht gegeben, ist ein Nachweis vorzulegen.

    Einverständniserklärung zur Ausstellung

    • bei Namensänderung durch Heirat eine Heiratsurkunde oder eine Bescheinigung des Standesamtes für eine zukünftige Namensführung oder eine Eheurkunde (beglaubigter Registerauszug)


    Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweisdokumentes muss persönlich im Bürgeramt unterschrieben werden, da es sich nachweislich um die persönliche Unterschrift handeln muss. Es ist nicht möglich, sich vertreten zu lassen, die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen, für die ein Ausweisdokument beantragt wird, ist erforderlich.

    Ein Ausweisdokument muss persönlich oder durch einen Bevollmächtigten abgeholt werden. Das alte Ausweisdokument ist bei Abholung abzugeben oder wird unbrauchbar gemacht.

    Ein Ausweisdokument für Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist 6 Jahre gültig, für Personen ab vollendetem 24. Lebensjahr 10 Jahre. Ein Ausweisdokument wird nicht verlängert, sondern neu beantragt.

    Der Verlust eines Dokumentes ist unverzüglich im Bürgeramt anzuzeigen. Der Diebstahl eines Dokumentes muss bei der Polizei angezeigt werden. Die Diebstahlanzeige ist bei Neubeantragung im Bürgeramt vorzulegen.


    Dringende Ausstellung eines Ausweisdokumentes (Personalausweis, Reisepass, Expresspass, vorläufiger Reisepass)

    In dringenden Fällen kann ein vorläufiger Personalausweis oder Reisepass vom Bürgeramt ausgestellt werden (Vorlage der Dokumente wie bei regulärer Antragstellung). Sofern es zeitlich möglich ist, kann in dringenden Fällen auch ein Expressreisepass ausgestellt werden.

    Der drei Monate gültige vorläufige Personalausweis wird benötigt, wenn der alte Ausweis abhandengekommen oder abgelaufen ist und dringend ein gültiger Ausweis benötigt wird. Der vorläufige Personalausweis wird sofort ausgestellt.

    In vielen Ländern ist die Einreise nur mit einem gültigen Reisepass möglich. Sofern die reguläre Dauer für die Ausstellung eines gültigen Reisepasses nicht ausreicht, kann ein Expresspass beantragt werden, der innerhalb von 4 Werktagen geliefert werden kann (bei Bestellung am frühen Vormittag). In dringenden Fällen und ausnahmsweise ist die Beantragung eines vorläufigen Reisepasses möglich, jedoch nur dann, wenn die Erteilung eines Expresspasses nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann. Für den Antrag eines vorläufigen Reispasses sind vorhandene Reiseunterlagen (z.B. Last-Minute-Buchung) als Nachweis vorzulegen, dass ein vorläufiger Reisepass benötigt wird, da die Ausstellung eines regulär erteilten Reisepasses oder eines Expresspasses nicht mehr rechtzeitig möglich ist. Ein vorläufiger Reisepass ist bis zu einem Jahr gültig.


    Zweitpass

    Grundsätzlich ist es nicht zulässig, zwei Reisepässe zu besitzen. Ein für 6 Jahre gültiger Zweitpass kann nur unter bestimmten Umständen und mit Nachweis eines berechtigten Interesses ausgestellt werden. Begründungen, die nur vorsorgliche oder allgemeine Aspekte beinhalten, reichen nicht aus. Ein Zweitpass wird für sechs Jahre ausgestellt, bei einem erneuten Antrag ist das berechtigte Interesse erneut nachzuweisen.

    Ein berechtigtes Interesse besteht,

    • wenn eine rege berufliche Reisetätigkeit zeitliche Verzögerungen bei der Visabeschaffung mit sich bringen können.
    • wenn eine Einreise in einen Staat verweigert wird, wenn aus dem Reisepass der Aufenthalt oder der geplante Aufenthalt in bestimmten anderen Staaten ersichtlich ist. (z. B. verweigern einige arabische Staaten die Einreise bei einem Eintrag über einen Aufenthalt in Israel)

     

    Gebühren

    Gebühr für einen neuen Personalausweis

    • 22,80 € für Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
    • 37,00 € für Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.


    Gebühr für einen vorläufigen Personalausweis

    • 10,00 €


    Gebühr für einen Reisepass

    • 37,50 € für Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
    • 70,- € für Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.


    Gebühr für einen Expressreisepass

    • 102,00 Euro für Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben
    •   69,50 Euro für Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben


    Gebühr einen vorläufigen Reisepass

    • 26,00 €

B

  • Befreiungsantrag Rundfunkgebühren

    Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht oder die Bewilligung einer Ermäßigung des Rundfunkbeitrages ist aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen möglich. Anträge auf Rundfunkgebührenbefreiung sind im Bürgeramt erhältlich.  Im Sozialamt ist die erforderliche Bescheinigung  zur Vorlage bei der Gebühreneinzugszentrale erhältlich. Kopien der Unterlagen, die mit dem Antrag einzureichen sind,  z. B. des Schwerbehindertenausweises mit dem Vermerk RF, werden vom Bürgeramt beglaubigt. Der ausgefüllte Antrag ist dann zusammen mit den Belegen an die Gebühreneinzugszentrale zu schicken. Die Bearbeitung des Antrages durch das Bürgeramt ist gebührenpflichtig (9,00 €). Der Antrag kann jedoch auch online selbst gestellt werden beim Beitragsservice der ARD 1 und des ZDF. 

    Hinweis: Die Deutsche Telekom bietet einen Sozialtarif, der an die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gebunden ist. Umfassende Informationen hierzu sind über die Verbraucherzentrale erhältlich.

  • Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und Unterschriften

    Mit der Beglaubigung wird bestätigt, dass die Fotokopie inhaltlich mit dem Originaldokument identisch ist. Die Beglaubigung bescheinigt nicht die Echtheit oder Gültigkeit des Originals. Das Bürgeramt beglaubigt Fotokopien, wenn

    • das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder
    • die Fotokopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.

    Hinweis: Sollen Fotokopien eines Ausweisdokumentes beglaubigt werden, werden diese Fotokopien vor Ort von den Mitarbeitenden im Bürgeramt selber erstellt.

    Vom Bürgeramt nicht beglaubigt werden dürfen:

    • Urkunden des Standesamtes (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden)
    • Abschriften aus amtlichen Registern
    • Testamente
    • Unterlagen für Banken, Kreditangelegenheiten, Bürgschaften, Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten
    • Gerichtsurteile
    • Vereins- und Handelsregisterauszüge
    • eidesstattliche Versicherungen
    • Generalvollmachten
    • Betreuungsverfügungen/Vorsorgevollmachten
    •  Laminierte Dokumente
    • Schriftstücke, die das Privatrecht betreffen bzw. für den privaten Gebrauch benötigt werden

    Hinweis: Fotokopien dieser Dokumente können von einem Notar beglaubigt werden.  

    Ausländische Dokumente mit deutscher Übersetzung

    können nur beglaubigt werden, wenn

    • diese zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt sind,
    • die Übersetzung in Deutschland durch einen bei deutschen Gerichten zugelassenen beeidigten Übersetzer/Dolmetscher vorgenommen wurde und
    • das ausländische Dokument und die Übersetzung fest miteinander verbunden sind und erkennbar ist, dass dies z. B. durch den Übersetzer oder eine andere in dem Zusammenhang tätige Stelle erfolgt ist.


     Ausländische Dokumente ohne Übersetzung 

    Diese Dokumente werden vom Bürgeramt beglaubigt, wenn

    • sie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt sind und
    • die Kopien von einem Mitarbeitenden im Bürgeramt selber angefertigt werden.

    Die Dokumente werden als "ausländisches Dokument" bezeichnet.

    Beglaubigung von Unterschriften

    Bei der Unterschriftsbeglaubigung wird bestätigt, dass die Unterschrift vor einem Mitarbeitenden im Bürgeramt vollzogen wurde. Eine Beglaubigung mit bereits vorab erfolgten Unterschriften ist nicht möglich. Das Bürgeramt darf Unterschriften beglaubigen, wenn sie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde verwendet werden sollen oder wenn eine Rechtsvorschrift (Gesetz oder Verordnung) die Vorlage dieses Schriftstücks bei einer sonstigen Stelle fordert. Maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

     Vorzulegen sind:

    • Personalausweis oder Pass des Unterschreibenden
    • Original des zu unterschreibenden Schriftstücks


    Gebühren:

    Beglaubigung eines Schriftstückes

    •  6,50 €

    Beglaubigung einer Unterschrift

    • 3,50 €

C

D

F

  • Fahrradboxen am Bahnhof (Vermietung)

    Derzeit nicht verfügbar

  • Fischereischeine

    Zuständig für Fischereischeine ist das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW. Ein Fischereischein wird auf Antrag im Bürgeramt ausgestellt an Personen, welche eine Fischereiprüfung abgelegt haben. Die Prüfung kann ab dem vollendeten 13. Lebensjahr abgelegt werden, frühestens ab dem 14. Geburtstag wird der Fischereischein ausgehändigt. Das Prüfungszeugnis des Kreises Minden-Lübbecke und ein aktuelles Passbild werden benötigt, Fischereischeine sind bei Jahresscheinen bis Ende des Jahres, bei Fünfjahresscheinen bis zum Ende des 5. Jahres gültig, in dem sie ausgestellt wurden.

    Personen, die das 10., aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, können einen Jugendfischereischein beantragen, der sie berechtigt, in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines zu angeln. Das Prüfungszeugnis der Begleitung und ein aktuelles Passbild des Jugendlichen müssen vorgelegt werden. Der Jugendfischereischein ist ein Jahr gültig und kann jeweils um ein Jahr verlängert werden.

    An Gebühren fallen an

    • 08,00 € für den Jugendschein (incl. 4,00 € Fischereiabgabe)
    • 16,00 € für den Jahresschein (incl. 8,00 € Fischereiabgabe)
    • 48,00 € für den 5-Jahres-Fischereischein (inkl. 24,00 € Fischereiabgabe)
    • 05,00 € für den Ersatzfischereischein bei Verlust des Original-Fischereischeins
  • Führerscheinanträge

    Anträge auf Erteilung, Erweiterung der Fahrerlaubnis sowie auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis werden beim Bürgeramt persönlich abgegeben. Fahrschulen sind ebenfalls berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Anträge auf Erteilung oder Erweiterung einzureichen. Die Anträge werden nach Prüfung der Personalien und Zahlung der Verwaltungsgebühren von der Stadt- und Gemeindeverwaltungen an das Straßenverkehrsamt weitergeleitet. Umfassende Information befinden sich auf den Internetseiten des Straßenverkehrsamtes.

  • Fahrerkarten

    Derzeit keine Informationen verfügbar

  • Führungszeugnisse

    Führungszeugnisse für private Zwecke oder zur Vorlage bei einer Behörde können online beim Bundesamt für Justiz gestellt werden (Broschüre Führungszeugnisse). Mit einer Haupt- oder Nebenwohnung in Porta Westfalica gemeldete Personen können persönlich einen Antrag im Bürgeramt stellen. Ein Personalausweis oder Reisepass sind vorzulegen, eine Gebühr in Höhe von 13,00 € wird erhoben. Der Antrag kann grundsätzlich auch schriftlich unter Angabe aller erforderlichen Daten und mit beglaubigter Unterschrift gestellt werden. Sollte zusätzlich zum Führungszeugnis ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister benötigt werden, kann dieser online beim Bundesamt für Justiz oder persönlich im Bürgeramt beantragt werden (erforderlich z. B. bei Antragstellung auf behördliche Erlaubnis wie Gaststättenkonzession, Maklerschein (34c GewO)).

  • Fundbüro 


    Kleinere Fundsachen wie Schlüssel, Telefone usw. können  im Bürgeramt abgeben oder per Post zugeschickt werden. Große Fundsachen wie Fahrräder oder Mopeds können angezeigt werden, damit die Stadt die Fundsache abholen kann.  Das Bürgeramt unterstützt darüber hinaus dabei, verlorene Gegenstände wiederzufinden.

    Sobald Fundsachen registriert wurden, werden diese an www.fundbuerodeutschland.de weitergeleitet. Auf dieser Internet-Seite werden bundesweit Fundsachen veröffentlicht. Verluste von Gegenständen, die z. B. auf Reisen verloren gegangen sind, können dort online nachgefragt werden. 

    Die Aufbewahrungsfrist für Fundsachen beträgt 6 Monate. Werden diese nicht abgeholt und erhebt der Finder oder die Finderin Eigentumsansprüche, werden für Fundsachen im Wert über 26,00 € je nach Wert des Gegenstandes gestaffelt Gebühren erhoben.

    Sofern Tiere aufgefunden werden, können diese im Tierheim abgegeben werden oder sie werden von Mitarbeitenden der Tierheime abgeholt.

    • Tierheim Minden, Werfstraße 36b, 32423 Minden, Tel.: 0571 / 41109
    •  Tierschutzverein Bückeburg – Rinteln und Umgebung e.V.
      Tierheim Am Hasengarten 6, 31675 Bückeburg, Tel.: 05722 / 5220

G

  • Gewerbezentralregisterauszug beantragen

    Das Gewerbezentralregister (GZR) erfasst Verwaltungsentscheidungen oder Bußgeldentscheidungen im Zusammenhang mit einem Gewerbe. Ein Auszug aus dem GZR kann z. B. von Behörden verlangt werden, wenn ein neues Gewerbe angemeldet wird. Zuständig ist das Bundesjustizamt in Bonn ( Bundeszentralregister). Der Auszug kann im Bundeszentralregister online und im Bürgeramt gegen eine Gebühr von 13,00 € beantragt werden, wenn man in Porta Westfalica mit einer Wohnung bzw. mit einem Gewerbe gemeldet ist. Zu unterscheiden sind zwei Arten des Gewerbezentralregisterauszuges: Belegart für private Zwecke und Belegart zur Vorlage bei einer Behörde.

    Für einen Antrag wird benötigt:

    •   Personalausweis oder Reisepass
    •   ggf. Handelsregisterauszug
    •   für die Vorlage bei einer Behörde: Angabe der Anschrift und Grund der Beantragung
  • Gebühreneinzugszentrale (GEZ) siehe unter B Befreiungsantrag Rundfunkgebühren

H

  • Hundean- und abmeldung 

    Hundehaltung ist anzeige- und steuerpflichtig, für bestimmte Rassen ist die Haltung des Hundes zu beantragen. Für die Anzeige bzw. den Antrag auf Haltung eines Hundes ist das Ordnungsamt zuständig, für die Hundesteuer die Abteilung Abgaben und Steuern im Fachbereich Finanzen. An- und Abmeldungen können im Rathaus 1, Kempstraße 1,  in der Abteilung Abgaben und Steuern erfolgen, von dort aus wird das Ordnungsamt informiert. Es ist auch möglich, die  Hundesteueranmeldung und -abmeldung sowie die Hundeanmeldung nach Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) online vorzunehmen.

    Informationen und Onlineformulare 

I

 J 

  • Meldebescheinigungen

    Für die gebührenpflichtige Ausstellung einer Meldebescheinigung, die zum Beispiel zur Vorlage bei bestimmten Behörden wie das Standesamt benötigt wird, ist im Bürgeramt ein Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Die Gebühr von 9,00 € entfällt, wenn eine Anforderung der Meldebescheinigung von der Rentenversicherung oder vom Versorgungsamt vorgelegt wird.

  • Melderegisterauskünfte

    Über eine Auskunft aus dem Melderegister sind Angaben zu Vor- und Zunamen, akademischen Grade und Anschriften über andere Personen erhältlich. Die einfache Melderegisterauskunft kann von jeder Person für jeden Zweck beantragt werden außer für Werbung und Adresshandel. Eine Gebühr von 11 Euro wird erhoben.
    Personen, die ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft machen können, haben nach dem Meldegesetz NW Anspruch auf eine erweiterte Melderegisterauskunft über Personen. Eine erweiterte Melderegisterauskunft enthält neben Vor- und Zunamen, akademischen Graden und Anschriften  weitere Daten wie Tag und Ort der Geburt, frühere Vor- und Familiennamen, Familienstand (beschränkt auf die Angabe ob verheiratet oder nicht), Staatsangehörigkeit, frühere Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs, gesetzliche Vertreter, Sterbetag und -ort. Eine Gebühr von 15 Euro wird erhoben.

    Eine Melderegisterauskunft kann schriftlich oder persönlich im Bürgeramt beantragt werden. Die Gebühr kann per Überweisung, per Verrechnungsscheck oder bar gezahlt werden. 

    Antrag auf eine Melderegisterauskunft

    Information über eigene, persönliche Daten im Melderegister
    Es ist möglich, sich über die im Melderegister der Stadt Porta Westfalica gespeicherten eigenen persönlichen Daten zu informieren. Eine Gebühr wird nicht erhoben.

    Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung von Daten aus dem Melderegister
    Widerspruch erhoben werden kann nach dem Meldegesetz NW gegen die Weitergabe von Daten an

    • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Parlaments- oder Kommunalwahlen
    • an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheide sowie mit Bürgerentscheiden
    • private Dritte über das Internet (die schriftliche Auskunft ist hiervon nicht betroffen)
    • eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft
    • das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

    Mit Einwilligung der betreffenden Person kann die Meldebehörde Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohner*innen erteilen. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

    Auskunftssperre
    Eine Auskunftssperre muss begründet beantragt werden. Sie dient dem Schutz der antragstellenden Person und verhindert, dass private Dritte Auskünfte erhalten. Im schriftlich zu stellenden Antrag bei der zuständigen Meldebehörde muss eine konkrete Gefahr glaubhaft dargelegt werden.

  • Personalausweise siehe unter Ausweisdokumente

    PIN Rücksetz- und Aktivierungsdienst

    Sicher, einfach, digital – Der Online-Ausweis

    Der Online-Ausweis kann im Bürgeramt kostenfrei aktiviert und ein PIN neu gesetzt werden.

    Wie beantrage ich meinen Online-Ausweis?

    Den Antrag stellen Sie im Bundesportal. (LINK)Für die Antragstellung benötigen Sie eine BundID und Ihren Online-Ausweis mit PIN. Eine Formularvorschau gibt Ihnen einen Überblick über die von Ihnen benötigten Unterlagen. Die Unterlagen können Sie als Scan im Online-Antragsprozess hinzufügen.


  • Schwerbehinderung

    Ein Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis kann beim Kreis Minden-Lübbecke gestellt werden. Papierausweise werden seit Einführung des Scheckkartenformats nicht mehr verlängert, bei Ablauf ist ein neuer Antrag zu stellen. 

    Eine Parkberechtigung für Schwerbehinderte erlaubt das Parken auf besonders gekennzeichneten Parkplätzen. Im Bürgeramt können Personen einen Antrag stellen, sofern sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal "aG" und/ oder "BL" vorweisen können und ein Passfoto mitbringen, Die Parkberechtigung ist an die Person gebunden (nicht an das Kraftfahrzeug). Sie gilt längstens fünf Jahre und endet früher bei Ablauf des Schwerbehindertenausweises.

    Blindengeld sowie Gehörlosengeld wird über den Landschaftsverband Westfalen Lippe beantragt.

T


U

  • Untersuchungsberechtigungsschein (UBS)

    Personen, die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres ein Beschäftigungsverhältnis beginnen möchten, benötigen einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser kann Online mit Hilfe des Ausweisdokuments mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion unter https://www.untersuchungsberechtigungsschein.de/ beantragt werden.

    Ein Untersuchungsberechtigungsschein kann kostenfrei auch im Bürgeramt telefonisch unter 0571 / 791-223, angefordert werden.

Z