Hunde

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Das Ordnungsamt ist vor dem Hintergrund der Gefahrenabwehr für Angelegenheiten der Hundehaltung (in der Öffentlichkeit) zuständig. Maßgeblich ist hierbei das Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW). Dies enthält auch allgemeine Pflichten für Halter*innen kleiner Hunde. Nach dem Gesetz sind alle Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Sofern gegen die Pflichten verstoßen wird, kann das Ordnungsamt Maßnahmen anordnen oder Bußgelder verhängen. Beispiele hierfür sind Verstöße gegen die Anzeige der Hundehaltung, Verstöße gegen Pflichten wie der Anleinpflicht oder Beißvorfälle. Diese können dem Ordnungsamt gemeldet werden.

Aufgrund der Regelungen im Landeshundegesetz NRW sind Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 40 Zentimeter oder mit einem Gewicht von mindestens 20 kg (sogenannter 20/40-Hund) im ausgewachsenen Zustand bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Die Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 3 LHundG bzw. Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG ist zu beantragen.


Häufig gestellte Fragen

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Für die Anzeige der Haltung eines Hundes sind folgende Unterlagen einzureichen:

    • Haltungsanzeige
    • Sachkundenachweis
    • Kopie der Tierhalterhaftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme: 500.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für sonstige Schäden)
    • Nachweis über Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip


    Für die Beantragung der Haltung eines Hundes sind folgende Unterlagen einzureichen (für bestimmte Rassen lt. § 10 Abs. 1 LHundG NRW sowie für gefährliche Hunde lt. § 3 Abs. 2 LHundG NRW):

    • Antrag Haltungserlaubnis
    • Sachkundenachweis (ausschließlich vom Amtsveterinär)
    • Nachweis über Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
    • Kopie der Tierhalterhaftpflichtversicherung (Mindestdeckungssummen 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden). Die Hunderasse muss im Versicherungsschein ausdrücklich aufgeführt sein.
    • Führungszeugnis
    • Nachweis der ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes
    • Nachweis über ein besonderes öffentliches Interesse an der Haltung (nur bei gefährlichen Hunden gem. § 3 Abs. 2 LHundG NRW)

    Wird ein Hund zur Hundesteuer angemeldet und erfüllt der Hund die Voraussetzungen zur Meldung nach dem Landeshundegesetz, erhalten Sie eine entsprechende Aufforderung zur Einreichung der Unterlagen. Sie können gerne bereits vorab die Unterlagen selbständig einreichen. Eine Haltungserlaubnis ist vor Anschaffung des Hundes einzuholen.

  • Wie sind Hunde nach dem Landeshundegesetz zu unterscheiden?

    Wie sind Hunde nach dem Landeshundegesetz zu unterscheiden?

    Kleine Hunde

    Hunde, deren Körpermaß unter 40 cm Widerristhöhe und deren Gewicht unter
    20 kg liegt (nicht anzeigepflichtig).

    Hunde, die diesen Maßen entsprechen, jedoch bestimmten Rassen angehören oder als gefährliche Hunde gelten (anzeigepflichtig).

    Große Hunde

    Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm und/oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen (anzeigepflichtig).

    Hunde bestimmter Rassen

    Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie Kreuzungen (anzeigepflichtig).

    Gefährliche Hunde

    Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie Kreuzungen und Hunde, die durch Verhalten/Ausbildung individuell gefährlich sind (anzeigepflichtig).

  • Wo muss ich meinen Hund an die Leine nehmen?

     

    Kleine Hunde

    Große Hunde

    Hunde bestimmter Rassen, gefährliche Hunde

    1. Fußgängerzonen, bei Menschenansammlungen usw. sowie in umfriedeten Park-, Garten- und Grünanalagen

    Anleinen

    Anleinen

    Anleinen

    2. Im Zusammenhang bebaute Ortsteile (Straßen, Wege, Plätze)  (außerhalb von Bereichen lt. Ziff. 1) 

    Freilaufen

    Anleinen

    Anleinen

    3. In "freier Landschaft" und auf nicht umfriedeten Grünflächen (außerhalb von Bereichen lt. Ziff. 1)

    Freilaufen

    Freilaufen

    Anleinen

    Die Anleinpflichten richten sich nach dem Landeshundegesetz NRW und der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Porta Westfalica. Wer auf öffentlichen Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen Hunde oder andere Tiere mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass sie Personen nicht gefährden, Sachen nicht beschädigen und Verkehrsflächen und Anlagen nicht beschmutzen. In den Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen. Auf öffentlichen Verkehrsflächen dürfen Hunde nicht ohne Aufsicht gelassen werden.


Onlineformulare


Gebühren

Es fallen Gebühren an für die Anzeige der Haltung eines großen Hundes (25 Euro) und für die Erteilung der Haltungserlaubnis zusätzlich 70 Euro bis 100 Euro. Für das Führungszeugnis fallen bei der Beantragung weitere Gebühren an.