Die Bezirksregierung Detmold ist die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie für Äußerungen oder Fragen zu Umweltauswirkungen zuständige Behörde.
Von der Änderung der Rekultivierung sind in der Gemarkung Varenholz der Gemeinde Kalletal in der Flur 2 die Flurstücke 1, 2, 3, 10, 11, 20, 25 und 28 betroffen. Es ist geplant, das in dem neu erschlossenen Abbaugebiet in der Gemarkung Stemmen abgebaute Rohmaterial per Schiff zum bestehenden Kieswerk der H. Eggersmann GmbH & Co.KG in der Gemarkung Varenholz zu transportieren und dort aufzubereiten bzw. weiterzuverarbeiten. Der Abbau in der Gemarkung Stemmen soll sich über einen Zeitraum von zehn bis zwölf Jahren erstrecken. Im Einzelnen wird beantragt:
- die Herstellung einer dauerhaften Anbindung des westlich an das bestehende Kieswerk angrenzenden Spülteichs an die Weser,
- die Entladung des in der Gemarkung Stemmen abgebauten Rohmaterials,
- die Aufnahme dieses Rohmaterials durch einen im See stationierten Eimerkettenbagger mit anschließender Weiterführung über Wasser-Land-Transportbänder zum bestehenden Kieswerk und
- Änderungen an der genehmigten Rekultivierungsplanung.
Die Rekultivierung des Abbaugebietes zielt auf eine auentypische Gestaltung entlang der Weser ab.
Die Kompensation erstreckt sich
in der Gemarkung Varenholz, Flur 6 auf die Flurstücke 22 und 23.
Das Vorhaben unterliegt den
Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der vor
dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung. Gemäß §§ 3e und 3b UVPG in Verbindung mit §
3 Abs. 1 Nr. 1 UVPG und Nr. 13 a) der Anlage 1 des UVPG NRW besteht die
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).
Am 09. Mai 2017 hat die
Vorhabenträgerin die Zulassung des Vorhabens im Wege der Planfeststellung
beantragt. Der dazu von der Vorhabenträgerin eingereichte Plan beinhaltet die
Beschreibung des Vorhabens als solches (Erläuterungen, Zeichnungen,
Fachgutachten etc.) sowie gemäß § 9 Abs. 1b UVPG den die
entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltbelange enthaltende
Umweltverträglichkeitsstudie. Den Planunterlagen sind daher u.a. auch
Beschreibungen der im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Umwelt, der
Merkmale des Vorhabens, seiner nachteiligen Umweltauswirkungen und ihrer
Reichweiten, der Maßnahme zu ihrem Ausschluss bzw. zu ihrer Vermindern und zu
ihrem Ausgleich, der Ersatzmaßnahmen und der geprüften Alternativen zu
entnehmen.
Konkret gehören zu den ausliegenden Planunterlagen
u. a.
a)
der
Antrag
b)
Erläuterungsbericht
und Umweltverträglichkeitsstudie
c)
Karten
und Planwerke (Übersichtsplan, Lageplan, Flurkarte, Rekultivierungsplan,
Kompensationsplan),
d)
Artenschutzrechtlicher
Fachbeitrag
e)
Avifaunistische
Untersuchung
f)
Hydrogeologisches
Gutachten
g)
Hydraulisches
Gutachten
h)
Schalltechnische
Untersuchung
i)
Fischereifachliche
Stellungnahme
Die
entsprechenden Planunterlagen liegen zur allgemeinen Einsichtnahme aus in der
Zeit
vom 02. Februar 2018 bis einschließlich 01. März 2018
bei der Gemeinde Kalletal, Rathaus, Rintelner Straße 3, 32689 Kalletal, Bürgerbüro, während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
bei der Stadt Porta Westfalica, Kempstraße 1,
32457 Porta Westfalica, Abteilung Stadtplanung, 2. Obergeschoss, Zimmer 2.08,
während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag und Dienstag 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 4.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr
sowie bei der
Stadt Rinteln, Klosterstraße 20,
31737 Rinteln, Baudezernat, 2. Etage, während
der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 09.00
Uhr bis 12.30 Uhr
Montag bis Mittwoch 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag 14.00
Uhr bis 16.00 Uhr
Darüber
hinaus sind die zur Einsicht ausliegenden Unterlagen im Internet über
www.kalletal.de >
Bekanntmachungen
www.portawestfalica.de/bauleitplanung > Planfeststellungen
zugänglich. Ergänzend und außerhalb einer Rechtspflicht werden die Planunterlagen auf der Homepage der Bezirksregierung Detmold eingestellt (www.brdt.nrw.de > Bekanntmachungen/Amtsblätter > Abwasser/Gewässer/Hochwasser). Verfahrensrechtlich maßgeblich ist allein die Auslegung in Kalletal und Porta Westfalica. Im Zweifelsfall maßgeblich ist gem. § 27a Abs. 1 S. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW – VwVfG NRW –der Inhalt der in den Auslegungslokalen in Papierform ausgelegten Unterlagen.
Jede/Jeder, deren/dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG NRW bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich zum 15. März 2018 schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Gemeinde Kalletal, Rintelner
Straße 3, 32689 Kalletal
Stadt Porta Westfalica, Kempstraße
1, 32457 Porta Westfalica
Stadt Rinteln, Klosterstraße 19,
31737 Rinteln
oder der
Bezirksregierung
Detmold, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold
Einwendungen erheben. Gegenüber
der Bezirksregierung Detmold kann die Einwendung auch durch Übermittlung eines elektronischen
Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische
Poststelle der Behörde erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: .
Darüber hinaus kann die Einwendung gegenüber der Bezirksregierung Detmold auch
durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem
De-Mail-Gesetz erhoben werden.
Die De-Mail-Adresse lautet: .
Maßgeblich für die Fristwahrung
ist der Tag des Eingangs, nicht das Datum des Poststempels.
Die Einwendung muss den geltend
gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Unabhängig davon kann sich innerhalb der gleichen Frist sowie ebenfalls schriftlich
oder zur Niederschrift - bzw. gegenüber
der Bezirksregierung Detmold durch die der Schriftform gleichgestellte
elektronische Übermittlung - bei den Kommunen Kalletal, Porta Westfalica oder
Rinteln und bei der Bezirksregierung Detmold die betroffene Öffentlichkeit zu
den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern.
Nach Ablauf dieser Frist sind
Einwendungen und Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln
beruhen, ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW).
Bei Einwendungen, die von mehr
als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form
vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben),
ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit
Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu
bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Die Behörde kann auf eine
Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten
(§ 73 Abs. 6 VwVfG in Verbindung mit § 67 Abs. 2 VwVfG NRW). Findet ein
Erörterungstermin statt, wird er rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben (bzw. bei
gleichförmigen Einwendungen der jeweilige Vertreter) von dem Termin gesondert
benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines
Beteiligten/einer Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn/sie
verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Über die Einwendungen, Äußerungen
und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die
Planfeststellungsbehörde entschieden. Als Art einer möglichen Entscheidung über
die Zulässigkeit des Vorhabens kann die Versagung des Vorhabens (negative
Entscheidung) oder der Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses (positive Entscheidung)
in Betracht kommen. Die Zustellung der Entscheidung
(Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Äußerung
oder Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung
ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Porta Westfalica, den 17. Januar
2018
Der Bürgermeister
Bernd Hedtmann