Ordnungsbehördliche bestattungen

Ordnungsbehördliche Bestattungen

Bestattungen werden in der Regel von Angehörigen beauftragt. Wenn Sterbefälle durch die Polizei, ein Krankenhaus oder eine andere Einrichtung gemeldet werden, bei denen (zunächst) keine Angehörigen bekannt sind, wird die Ordnungsbehörde verständigt, um die Bestattung in die Wege zu leiten. Von hier aus werden sodann zunächst Angehörige ermittelt und benachrichtigt.

Sind keine bestattungspflichtige Angehörige vorhanden oder kommen diese ihrer Pflicht zur Veranlassung der Bestattung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist die Bestattung von der zuständigen Ordnungsbehörde zu veranlassen. Die Zuständigkeit liegt bei der Ordnungsbehörde, auf deren Gemeindegebiet der Tod der beizusetzenden Person eingetreten ist.

Die Bestattung Verstorbener hat innerhalb von zehn Tagen nach dem Eintritt des Todes zu erfolgen. Nach einer Feuerbestattung ist die Urne mit der Totenasche innerhalb von sechs Wochen beizusetzen.

Eine Veranlassung der Beisetzung durch die Ordnungsbehörde befreit vorhandene Bestattungspflichtige jedoch nicht von der grundsätzlich bestehenden Bestattungspflicht. Wird die Ordnungsbehörde nachrangig im Wege der sogenannten Ersatzvornahme tätig, so bleiben die Bestattungspflichtigen zur Übernahme der entstehenden Kosten und damit zur Erstattung der Kosten gegenüber der Ordnungsbehörde verpflichtet.

  • Wer ist bestattungspflichtig?

    Die Bestattungspflicht ist in § 8 des Bestattungsgesetzes NRW geregelt. Bestattungspflichtige Angehörige sind in dieser Rangfolge: Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder. Wird die Bestattung durch bestattungspflichtige Hinterbliebene nicht veranlasst, kann die Ordnungsbehörde dazu mit einer Ordnungsverfügung auffordern oder die Bestattung im Sofortvollzug als Ersatzvornahme durchführen lassen.

    Die Bestattungspflicht richtet sich ausschließlich nach der genannten Rangfolge und den familienrechtlichen Beziehungen. Unerheblich für die Bestattungspflicht sind zum Beispiel testamentarische Verfügungen. Durch das Ausschlagen eines Erbes erlischt die Bestattungspflicht nicht. Auch hat es keine Auswirkungen auf die Bestattungspflicht, wenn beispielsweise in den letzten Jahren oder Jahrzehnten kein persönlicher Kontakt zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen bestanden hat.

  • Wie wird eine ordnungsbehördliche Bestattung durchgeführt?

    Art und Ort der Bestattung richten sich dabei soweit möglich nach dem Willen des Verstorbenen. Ist ein solcher Wille nicht bekannt, wählt die Ordnungsbehörde in der Regel die Feuerbestattung und die anonyme Beisetzung der Totenasche auf einem städtischen Friedhof.

  • Kann Vorsorge getroffen werden, wenn ich keine Angehörigen habe?

    Wenn keine ordnungsbehördliche Bestattung durchgeführt werden soll, jedoch keine Angehörigen vorhanden sind, empfiehlt es sich bei einem Bestattungsinstitut einen entsprechenden Vorsorgevertrag zu schließen. Art und Ort der Bestattung können dabei bereits festgelegt werden. Auch die Kosten können vorab geregelt werden.

Kosten und Gebühren

Wird die Ordnungsbehörde anstelle von Bestattungspflichtigen tätig, gibt sie diesen im Nachgang die Kosten der Bestattung und die Friedhofsgebühren auf. Es werden zusätzlich Verwaltungsgebühren erhoben. Sofern keine bestattungspflichtigen Angehörige zu ermitteln sind, sind nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Erben (soweit sie nicht zum Kreis der Bestattungspflichtigen gehören) verpflichtet die Kosten der Bestattung des Erblassers zu tragen.

Darüber hinaus handelt es sich beim Verstoß gegen die Bestattungspflicht um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.