Winterdienst und Entsorgung von Abfall
bei Schnee und Eis


Die Mitarbeiter des Baubetriebshofes sind ab 04:00 Uhr im unermüdlichen Winterdiensteinsatz, teils in Doppelschichten, und geben stets ihr Bestes, um die Straßen so schnell wie möglich frei zu bekommen. Doch insbesondere bei dauerndem Schneefall und bei Eisregen sind die Herausforderungen hoch, denn dann werden durch Schneefall über einen längeren Zeitraum bereits geräumte Straßen schnell wieder verschneit, plötzlich einsetzender Eisregen führt zu spiegelglatten Straßen. Zusätzliche Verzögerungen können eintreten, wenn zum Beispiel Räumfahrzeuge ausfallen oder die Verfügbarkeit von Salz nicht gegeben ist, wie es notwendig wäre. Salz wird insbesondere knapp, wenn Schnee und Eis flächendeckend in ganz Deutschland zur Herausforderung werden. Selbst wenn mit einer Wetterlage vorab gerechnet wird, kann nicht immer vorbeugend reagiert werde. Extremwetterlagen und langanhaltende Wetterlagen führen für alle Verkehrsteilnehmenden zu Einschränkungen und zu gewissen Gefährdungen, denen auch die Fahrer der tonnenschweren Fahrzeuge im Winterdienst und bei der Entsorgung von Abfall ausgesetzt sind.

In welcher Reihenfolge Straßen vom Winterdienst zu räumen sind, ist in der Straßenreinigungssatzung der Stadt festgelegt. Vorrangig werden Hauptverkehrsstraßen, Rettungswege, Gefahrenstellen, Schulwege und oft deutlich später Wohn- und Nebenstraßen geräumt. Jede Straße auf dem Portaner Stadtgebiet ist in eine Dringlichkeitsstufe eingeordnet, die in der Satzung nachzulesen ist. Vor allem bei glatten Straßen können enge Nebenstraßen, die spät oder nicht geräumt werden, von großen Fahrzeugen, auch von denen des Entsorgers, nur schwer oder gar nicht angefahren werden, da eine extreme Unfallgefahr besteht. Zu beachten ist darüber hinaus, dass im Falle von intensivem Schneefall unter Umständen eine Menge Schnee liegen bleibt und der geräumte Schnee auf der Fläche wiederum Platz verbraucht. Auch dies kann die Mobilität einschränken und eine Zufahrt erschweren. Dabei ist zu beachten, dass Anlieger den Schnee vom Gehweg nicht auf die Fahrbahn verbringen dürfen.

In der Folge kommt es dazu, dass im Einzelfall entschieden werden muss, ob die Abholung von Abfall möglich ist, ohne die Verkehrsteilnehmenden zu gefährden. Die Stadt Porta Westfalica steht im Austausch mit dem beauftragten Entsorger, um möglichst schnell bürgerfreundliche Lösungen zu finden. Sollten Abfalltonnen am Abholtag nicht geleert worden sein, wird versucht, diese bis zum Wochenende nachzufahren. Sollte dies witterungsbedingt nicht erfolgen können, kann Abfall der sich angesammelt hat, bei der nächsten regulären Leerung in Beistellsäcken in Größe der Abfalltonne oder, sofern vorhanden, in der Saisonbiotonne zur Abholung an die Straße gestellt werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass bei Nachfragen zur Müllabfuhr in einzelnen Straßen von Seiten der Stadtverwaltung keine Auskunft gegeben werden kann, da die Entscheidung über die Sammeltouren beim beauftragten Entsorger liegt. Die Kriterien des Entsorgers richten sich nach der Wetter- und Gefährdungslage und die nachzuholende Abholung ist ebenfalls entsprechend der jeweils eingetretenen Gegebenheiten zu planen.

Die entstehenden Kosten für die Straßenreinigung und Entsorgung von Abfällen werden über Gebühren abgerechnet, die die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt bezahlen. Die Kommune ist verpflichtet, sorgsam zu wirtschaften. Durch die Übertragung der Reinigungspflicht und des Winterdienstes für Gehwege auf die Eigentümerinnen und Eigentümer anliegender Grundstücke, entfallen die ansonsten entstehenden Kosten.

Die materiell und personell vorgehaltenen sowie die erbrachten Leistungen werden von der Stadtverwaltung kalkuliert und per Gebührensatzung vom Rat der Stadt beschlossen. Die Kalkulation der Kosten darf sich nicht an den höchstmöglichen Leistungsgrenzen orientieren, da dies die Kosten für die Gebührenzahlenden deutlich in die Höhe treiben würde. Sofern Leistungskapazitäten äußerst strapaziert werden, um eine Wetterlage zu bewältigen, werden, wenn möglich, zusätzliche Ressourcen z.B. über Doppelschichten geschaffen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Kommune keinen Gewinn erwirtschaftet. Gebühren sind kostendeckend festzusetzen für kommunale Leistungen für die Einwohnerinnen und Einwohner, erhobene Steuern werden verwendet für die von der Kommune zu erbringenden kommunalen Aufgaben.

Der Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund geregelt, dass eine satzungsgemäße Leistung des Winterdienstes nicht unter jeder Bedingung erfüllbar sein muss, da dies die Kosten immens steigern würde. Entsprechend sind nicht nur gesetzliche Pflichten, sondern auch Grenzen des kommunalen Winterdienstes aufgezeigt. Hierzu gehört, dass

  • die vorzuhaltenden Kapazitäten einen zumutbaren Umfang nicht übersteigen müssen,
  • die Grenzen der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind bei Extremwetter wie z.B. anhaltender Schneefall oder flächendeckender Eis-regen,
  • Dringlichkeitsstufen festgelegt werden, nach denen Hauptverkehrsstraßen, Rettungswege, Gefahrenstellen, Schulwege vorrangig und Wohn- und Nebenstraßen oft deutlich später geräumt werden und
  • dass von den Verkehrsteilnehmenden erwartet werden kann, dass sie sich trotz einer beschlossenen Satzung der Kommune den winterlichen Bedingungen anpassen.


Der Winter kann für alle herausfordernd sein! Verkehrsteilnehmende können einiges dazu beitragen, für die eigene Sicherheit zu sorgen, indem im Straßenverkehr Abstand gehalten wird, Fahrzeuge nicht so geparkt werden, dass der Winterdienst behindert wird und die entsprechende Geduld aufgebracht wird, wenn es zu Verzögerungen z.B. durch Winterdienstfahrzeuge kommt. Die Erfüllung der generell auf den Anlieger übertragenen Pflicht, den Gehsteig vor der eigenen Haustür von Schnee und Eis zu befreien, sorgt für alle ebenfalls für eine sicherere Mobilität zu Fuß.

Rücksichtnahme und Geduld, Umsicht und Verständnis tragen dazu bei, winterlichen Stress zu verringern und darüber hinaus die für den Winterdienst eingesetzten Mitarbeiter und die Stadtverwaltung sowie das für die Entsorgung von Abfall beauftragte Unternehmen zu unterstützen.