Schöffenwahl 2018

Aus den Bewerbungen schlagen Rat und Jugendhilfeausschuss der Stadt Porta Westfalica dem Schöffenausschuss beim Amtsgericht Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt vor. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss in der zweiten Jahreshälfte 2018 Haupt- und Hilfsschöffen. Insgesamt 10 in Porta Westfalica wohnende und gemeldete Frauen und Männer werden dann am Amtsgericht Minden und am Landgericht Bielefeld als Vertreterin bzw. Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Bewerben kann sich, wer am 01.01.2019 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein wird, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die deutsche Sprache gut beherrscht. Wer zum Richten über Menschen durch die Wahl des Schöffenausschusses am Amtsgericht berufen ist, muss für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das getroffene Urteil Verantwortungsbewusstsein, Lebenserfahrung, soziale Kompetenz und Menschenkenntnis mit bringen.

Zum Schöffen nicht gewählt werden kann, wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann. Hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Schöffinnen und Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffinnen und Schöffen daher mit zu verantworten.

Deshalb sollten sich nur Personen bewerben, die diese persönliche Verantwortung übernehmen können für Urteile, die eine mehrjährige Freiheitsstrafe, die Versagung von Bewährung oder einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage mit sich bringen.

Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit und Selbstständigkeit, ausgeprägte Kommunikations- und Dialogfähigkeit sowie Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung.

Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Jedoch müssen Schöffinnen und Schöffen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über ihre Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität sowie den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Es ist erforderlich, Zeit in Weiterbildungen über Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten zu investieren.

Den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Deshalb müssen sie sich verständlich ausdrücken sowie auf Angeklagte wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Vorgelegte Beweise, Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden müssen gewürdigt sowie das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld muss beurteilt werden können. Die erforderliche Lebenserfahrung kann aus beruflicher Erfahrung und bzw. oder aus gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei gibt nicht der berufliche Erfolg den Ausschlag, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffinnen und Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.

Um ein Urteil treffen zu können, müssen die Schöffinnen und Schöffen die Wahrscheinlichkeit ableiten können, dass sich ein bestimmtes Geschehen, wie in der Anklage behauptet, auch tatsächlich ereignet oder nicht ereignet hat. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

In der Beratung mit den Berufsrichterinnen und -richtern müssen die Schöffinnen und Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein.

Wer sich für dieses Amt interessiert und meint, die Voraussetzungen dafür mitzubringen, kann sich bis zum 30.04.2018 bewerben für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (Erwachsene) beim
Ordnungsamt, Herrn Brand, Tel.:0571/791-254, detlef.brand@portawestfalica.de
und für das Amt eines Jugendschöffen beim
Jugendamt, Frau Grieger, Tel.:0571/791-230, ute.grieger@portawestfalica.de.

Bewerbungsformulare können von der Internetseite der Stadt heruntergeladen werden unter https://www.portawestfalica.de/sv_porta_westfalica/Rathaus/Service/Formulare/ oder www.schoeffenwahl.de.