2. Änderungssatzung vom 24.07.2018 zur Satzung der Stadt Porta Westfalica über die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Bereich „Dorf Costedt“ (Innenbereichssatzung) vom 25.05.2004

Dorf Costedt.jpg

Artikel I

 § 1 der Satzung wird wie folgt geändert:

Der Geltungsbereich der Satzung ist im beigefügten Ausschnitt aus dem Lageplan M 1 : 5000 mit einer gepunkteten Linie gekennzeichnet; dieser Ausschnitt ist Bestandteil der Satzung. Weiterhin sind folgende Teillagepläne (Flurkarten) Bestandteil der Satzung:

  • Lageplan der Gesamtsatzung im Maßstab 1 : 2.500
  • Teillageplan für das bisherige Flurstück 214 (tlw.) der Flur 2 in der Gemarkung Costedt im Maßstab 1 : 1.000
  • Teillageplan für die Flurstücke westlich des Maschweges (Flurstücke 9 (tlw.), 10, 11, 12, 15 (tlw.), 16 (tlw.), 20 (tlw.), 92, 99, 100 (tlw.)) im Maßstab 1 : 1.000.

Die Teillagepläne ersetzen in ihrem jeweiligen Geltungsbereich den Lageplan der Gesamtsatzung.


Artikel II

Unter den Hinweisen unter 3. werden die Worte

„dem Amt für Bodendenkmalpflege, Kurze Straße 36, 33613 Bielefeld, Tel: 05 21 / 5 20 02 - 50; Fax: 05 21 / 5 20 02 – 39“,

durch die Worte

„der LWL-Archäologie für Westfalen, Am Stadtholz 24a, 33609 Bielefeld, Tel: 05 21 / 5 20 02 - 50, Fax: 05 21 / 5 20 02 - 39, E-Mail: lwl-archaeologie-bielefeld@lwl.org

ersetzt.

Folgende weiteren Hinweise werden aufgenommen:
„Im Bereich des Geltungsbereiches der 2. Änderung der Satzung ist, um eine baubegleitende Beobachtung organisieren zu können, der Beginn der Erdarbeiten der LWL-Archäologie für Westfalen, Am Stadtholz 24a, 33609 Bielefeld, Tel: 05 21 / 5 20 02 - 50, Fax: 05 21 / 5 20 02 - 39, E-Mail: lwl-archaeologie-bielefeld@lwl.org, mindestens 2 Wochen im Voraus anzuzeigen.

Die Grundstücke Maschweg 14 und 16 befinden sich auf grundwasserbeeinflussten und setzungsempfindlichen fluviatil abgelagerten Böden, und bedürfen daher besonderer Baumaßnahmen.
Die Böden, die nordöstlich an den ,,Maschweg" sowie entlang der ,,Gutsstraße" den Baugrund bilden, sind lehmige Sande aus Flugsand und Hochflutablagerungen über Terrassenablagerungen.
Es wird empfohlen, die Baugrundeigenschaften objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.

Sollte geplante bauliche Anlagen – einschl. untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 11 m über Grund überschreiten, sind die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung – dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainengraben 200, 53123 Bonn zur Prüfung zuzuleiten.“


Artikel III

§ 9 der Satzung wird wie folgt geändert:
Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung: 

Die 2. Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Hinweise: 

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der im § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches vom 27.08.1997 (BGBI I S. 2141) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Porta Westfalica gemacht worden ist.
  2. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
  3. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch die Satzung möglicherweise eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
  4. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
    b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
     

Porta Westfalica, den 24.07.2018


Bernd Hedtmann
Bürgermeister