Wegzuege

Zu-/Um- und Wegzüge ab dem 04.08.2025

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Von Amts wegen, das heißt ohne besonderen Antrag, werden grundsätzlich alle Personen in das Wählerverzeichnis eingetragen, bei denen am 03.08.2025 (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wie sich ein Wohnungswechsel nach dem Stichtag 03.08.2025 auf das eigene Wahlrecht auswirkt, kann hier nachgelesen werden.