Unterhaltsvorschuss Bewilligung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Kurztext

    Voraussetzungen:

    • Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt
    • Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
    • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
    • Kinder bis maximal 17 Jahren
    • Elternteil ist alleinerziehend (z.B. auch verwitwet)
    • Elternteil und Kind müssen in einem Haushalt leben

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt zum 1. Januar 2025 monatlich:

    • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 227 Euro,
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 299 Euro,
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 394 Euro.
  • Leistungsbeschreibung

    Was ist Unterhaltsvorschuss?

    Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Familienhilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Es handelt sich um eine Vorleistung für ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. 

    Wenn es dem anderen Elternteil eigentlich möglich wäre, Unterhalt zu zahlen, fordert der Staat den gezahlten Unterhaltsvorschuss zurück.

    Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt zum 1. Januar 2025 monatlich:

    • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 227 Euro,
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 299 Euro,
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 394 Euro.

    Wo kann ich mich beraten lassen?

    Zuständig ist das Jugendamt an Ihrem Wohnsitz. Finden Sie  hier das Jugendamt in Ihrer Nähe.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Porta Westfalica

    Unterhaltsvorschuss beantragen

    Der Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern, wenn es keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschuss-Satzes erhält. In diesem Fall kann der alleinerziehende Elternteil bei der örtlich zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stelle (UV-Stelle) Unterhaltsvorschuss beantragen.
    Wird Unterhaltsvorschuss von der UV-Stelle an das Kind gezahlt, geht die Forderung auf Unterhalt gegenüber dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, auf das Land über (soweit sie besteht und maximal in Höhe des Unterhaltsvorschusses). Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss wird bei der jeweils zuständigen UV-Stelle gestellt, die regelmäßig beim Jugendamt angesiedelt ist.

    Ab dem 01.07.2017 haben Kinder unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen:

    • Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
    • das Kind lebt bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebend
    • der "haushaltsferne" Elternteil zahlt nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt
    • das Kind hat kein eigenes ausreichendes Einkommen und
    • das 18. Lebensjahr ist noch nicht vollendet.

    Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren muss der betreuende Elternteil über Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld) verfügen, welches über 600,00 € liegt.
    Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten Zwecken besitzen. Staatsangehörige der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes sind davon ausgenommen.

    Die gewährende Stelle bemüht sich, die im Rahmen des Unterhaltsvorschussgesetzes ausgezahlten Unterhaltsbeträge von dem zum Unterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern.

  • Rechtsgrundlage

  • Erforderliche Unterlagen

    Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • Antragsformular
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Wenn vorhanden: Nachweis über die Vaterschaft bei Kindern, die außerhalb einer Ehe geboren sind
    • Wenn vorhanden: Unterhaltstitel

    Bitte füllen Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss sorgfältig aus. Daraus kann sich ergeben, dass Sie in Ihrem konkreten Fall weitere Nachweise erbringen müssen.

  • Voraussetzung

    Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?

    Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn

    • Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
    • Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
    • Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.

    Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.

    Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
    • Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.

    Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze. 

    Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?

    In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:

    • Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
    • Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
    • Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
    • Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
    • Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.
  • Anträge / Formulare

    Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen. 

    Finden Sie  hier das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.

  • Weiterführende Informationen

    Wie wird der Unterhaltsvorschuss berechnet? Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt, der wiederum vom Alter Ihres Kindes abhängt. Das Kindergeld wird beim Unterhaltsvorschuss in voller Höhe abgezogen. Vom Unterhaltsvorschuss ebenfalls abgezogen werden Waisenbezüge, die ein Kind nach dem Tod eines Elternteils erhält, und Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird unter bestimmten Voraussetzungen auch anderes Einkommen des Kindes auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung.
  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Rechtsbehelf

    • Widerspruch 
  • Typisierung

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  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Kann ich Unterhaltsvorschuss rückwirkend beantragen? Sie erhalten Unterhaltsvorschuss in der Regel ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat vor der Antragstellung gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil eingefordert wurden. Sofern Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, sollten Sie also keine Zeit verlieren, den Antrag einzureichen.
  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit unterscheidet sich je nach Wohnort.