Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Kurztext

    • Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 Zulassung
    • für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken durch Privatpersonen außerhalb des Jahreswechsels ist eine Ausnahmegenehmigung notwendig
    • Einzelfallentscheidung aufgrund der Gegebenheiten vor Ort, des Anlasses und des Umfangs des Feuerwerkes
    • zuständig: örtlich zuständige Sprengstoffbehörde
       
  • Leistungsbeschreibung

    Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

    Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

    Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.

    Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.

  • Rechtsgrundlage

  • Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
    • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
    • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
    • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
       
  • Voraussetzung

    • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
    • Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).
  • Weiterführende Informationen

    Spezielle Hinweise für - Stadt Porta Westfalica
    • Feuerwerkskategorie

      Allgemein:

      Für alle Kategorien gilt, es müssen geltende Gesetze eingehalten, die Lagermengen beachtet und die vom Hersteller aufgebrachte Anleitung zwingend befolgt werden.

      Kategorie F1 – Kleinstfeuerwerk
      Feuerwerksartikel der Kategorie 1 stellen eine sehr geringe Gefahr dar und besitzen einen Schallpegel der vernachlässigbar ist. Auch gibt es in diese Kategorie keine reinen Knallkörper, abgesehen von Knallerbsen. Als maximalen Schallpegel dürfen diese Artikel maximal 120 dB, in einem Abstand von einem Meter erreichen.

      Kat1 Artikel dürfen ab dem 12 Lebensjahr frei erworben und das ganze Jahr über verwendet werden. Hierzu zählen unter anderen Knallerbsen, Partyknaller, Bodenwirbel, Tischfeuerwerk, Eisfontänen, Wunderkerze, u.v.m

      Kategorie F2 – Kleinfeuerwerk
      Zu dieser Kategorie fällt zählt in der Regel das klassische Silvesterfeuerwerk und diese Artikel sind ausschließlich zur Verwendung im freien vorgesehen. Die Artikel dürfen ab dem 18 Lebensjahr, in der Zeit vom 28. - 31. Dezember erworben werden und in der Silvesternacht verwenden werden. Für besondere Anlässe besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Ordnungsamt eine Ausnahme zu beantragen.

      Kategorie P1
      In die Kategorie P1 fallen Pyrotechnische Gegenstände welche nicht den Feuerwerkskörpern zugeordnet sind, oder für Bühne und Theater zugelassen sind. Hierzu gehören unter anderem Anzündmittel, Raucherzeuger, Schallerzeuger und andere technische Artikel. P1 Artikel dürfen ab 18 Jahre erworben werden und für den vorgegebenen Zweck verwendet werden.
      Für alle Kategorien gilt: Es muss die vom Hersteller aufgebrachte Anleitung zwingend befolgt werden!

      • Zu welchen Zeiten dürfen Feuerwerke abgebrannt werden?

    • Die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes darf einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:

      Vom Ende der Sommerzeit bis zum 30. April muss das Feuerwerk um 22 Uhr beendet sein.
      Vom 1. Mai bis 31. Juli um 23 Uhr.
      Vom 1. August bis zum Ende der Sommerzeit um 22:30 Uhr.

      (§ 11 Absatz 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen)

      • Gibt es Verbotszonen oder Sicherheitsabstände?

    • Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) vorgesehenen Sicherheitsabstände und Maßnahmen sowie die Verwendungsbestimmungen laut Zulassungsbescheid für die einzelnen pyrotechnischen Gegenstände sind während des Abbrennens einzuhalten und zu beachten.

      Die laut BAM vorgesehenen Schutzabstände vom Abbrennpunkt sind zu beachten und einzuhalten.

      Es sind geeignete Absperrungen vorzunehmen, sodass während des Abbrennens der Pyrotechnik keine Zuschauer in den Gefahrenbereich eindringen können.

      An besonderen Stellen kann das Abbrennen mit weiteren Auflagen versehen oder untersagt werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Brandlast erhöht sein kann, etwa in der Nähe von Wäldern.

      In Porta Westfalica sind Feuerwerke am Kaiser-Wilhelm-Denkmal und am Fernsehturm untersagt.
      • Wer haftet für eventuelle Schäden?

    • Die ausführende Person haftet für alle durch das Abbrennen des Feuerwerks eventuell eintretenden Personen- oder Sachschäden.

      • Welche Gegenstände (Kategorien) dürfen abgebrannt werden 

        Es dürfen ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 und F2 abgebrannt werden, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zugelassen sind.










  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Porta Westfalica

    Mindestens zwei Wochen vor Abbrennen des Feuerwerks ist eine Beantragung notwendig.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Porta Westfalica

    Es fallen Gebühren zwischen 55 und 400€ an.

  • Bearbeitungsdauer

    Spezielle Hinweise für - Stadt Porta Westfalica

    ca 2. Wochen

  • Anträge / Formulare


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