Wohnberechtigungsschein beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Kurztext

    • Wohnungsberechtigungsschein Ausstellung
    • Personen bekommen einen Wohnberechtigungsschein, wenn:
      • Ihr Haushalt über ein geringes Einkommen verfügt
      • Sie einen dauerhaften Wohnsitz gründen möchten
      • Sie die deutsche oder eine EU-Staatsangehörigkeit haben oder eine andere Staatsangehörigkeit mit einer Aufenthaltserlaubnis. Diese Aufenthaltserlaubnis muss in der Regel noch mindestens 1 Jahr gültig sein, Ausnahmen sind in Einzelfällen möglich.
      • Einen Wohnberechtigungsschein beantragen Sie bei der zuständigen Behörde. Welche Behörde für Sie zuständig ist, richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare.
      • Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
  • Leistungsbeschreibung

    Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare.  Welche Behörde für Sie zuständig ist, richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Welche Formulare und Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie von den zuständigen Stellen in den Verwaltungen.

    Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen, der Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume.

    Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung.

    Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen darf die Anzahl der Zimmer oder die Wohnfläche überschritten werden. Auch hierzu geben Ihnen die Mitarbeitenden der Verwaltungen gerne nähere Auskünfte.

    Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben.

    Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Sozialwohnung genutzt werden. Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Porta Westfalica

    Mit einem Wohnberechtigungsschein können Sie in eine Wohnung ziehen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Ob Sie einen WBS bekommen können, hängt von
    der Höhe Ihres Einkommens ab. Ein Allgemeiner WBS gilt nur für das Bundesland, in dem er ausgestellt wurde. Ein Wohnberechtigungsschein aus Porta Westfalica gilt
    also im gesamten Bereich von Nordrhein-Westfalen und behält seine Gültigkeit für zwölf Monate.
    Er enthält Angaben über die Personen, die in die Wohnung einziehen dürfen und die
    maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.
    Ein WBS kann erteilt werden, wenn bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten
    werden:
    Das anrechenbare Jahresbruttoeinkommen wird nach Abzug von berücksichtigungsfähigen Werbungskosten sowie pauschalen Abzügen, soweit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Steuern gezahlt werden, zugrunde gelegt. Als Nachweis geeignet sind Lohnbescheinigungen, Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide oder Rentenanpassungsmitteilungen, Leistungsbescheide der Arbeitsagentur und des Sozialamtes oder auch Nachweise über erhaltene Unterhaltsleistungen oder Unterhaltszahlungen.
    Zur Prüfung der Einkommensverhältnisse sind Nachweise sämtlicher Einkünfte aller haushaltsangehörigen Personen vorzulegen.


    Die Nettoeinkommensgrenzen betragen für:


    Haushaltsgröße                                                             Einkommensgrenze                          Wohnungsgröße
    1 Person                                                                                  20.420,-- €                                              50 m²
    2 Personen                                                                              24.600,-- €                               2 Wohnräume oder 65 m²
    3 Personen                                                                              30.260,-- €                               3 Wohnräume oder 80 m²
    4 Personen                                                                              35.920,-- €                               4 Wohnräume oder 95 m²
    5 Personen                                                                              41.580,-- €                               5 Wohnräume oder 110 m²
    für jede weitere Person zusätzlich                                       5.660,-- €                                15 m² oder 1 Raum
    für jedes Kind im Sinne des § 32
    Abs. 1-5 EStG zusätzlich                                                         740,-- €
    Ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 m² ist wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person oder eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs zuzubilligen z.B. kinderlosen jungen Ehepaaren (beide unter 40 Jahre und nicht länger als 5 Jahre verheiratet), Alleinerziehende mit Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, Blinde oder rollstuhlfahrende Schwerbehinderte. Je nach Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, damit Ihre persönliche
    Situation berücksichtigt werden kann.

    Bitte informieren Sie sich vorher telefonisch
    (0571-791 337) beim zuständigen Sachbearbeiter. 

  • Rechtsgrundlage

    Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.

  • Erforderliche Unterlagen

    Bei schriftlicher Antragsstellung

    • Personalausweis bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (IDCard)
    • Reisepass bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis

    ELEKTRONISCH
    Auf elektronischem Weg ist ebenfalls eine Legitimation (Benutzername / Passwort) notwendig.

    Außerdem:

    • Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen   der über ein eigenes Einkommen verfügt
    • Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Dies können zum Beispiel sein:
      • Lohnabrechnungen des Vorjahres
      • Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
      • Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
      • Einkommensteuerbescheid des Vorjahres

    Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein:

    Zum Beispiel:

    • Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen)
    • Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende)
    • BAföGBescheide (für Empfänger/Empfängerinnen von Ausbildungsförderung)
    • Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen)
    • Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose)

    Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

    Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

  • Voraussetzung

    • Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
    • Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
    • Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
    • Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
    • Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.
  • Verfahrensablauf

    Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:

    • Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
    • Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
    • Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.
  • Was sollte ich noch wissen?

    Falsche Angaben können als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden. Ein erteilter Wohnberechtigungsschein kann widerrufen werden, wenn er aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erteilt wurde.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Wohnberechtigungsschein ist nur im Bundesland der Ausstellung und in der Regel für ein Jahr gültig. Er kann innerhalb des Gültigkeitszeitraumes für den Bezug von einer Wohnung genutzt werden.

    Geltungsdauer: 12 Monate

  • Anträge / Formulare


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Zuständige Mitarbeitende