Osterfeuer Genehmigung

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  • Leistungsbeschreibung

    Grundsätzlich ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien – auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben aber prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden.

    Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

    Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Porta Westfalica

    Bis zum 01.05.2003 war das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in NRW durch die Pflanzen-Abfall-Verordnung geregelt. Diese Verordnung wurde zum genannten Datum aufgehoben, weil sie vor allem in ihren Regelungsmaßnahmen mit den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) nicht mehr im Einklang stand.

    Dieses hat zur Folge, dass grundsätzlich das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen - auch auf privaten Grundstücken - eine Beseitigung von Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen darstellt und deshalb nach den Bestimmungen des KrW-/AbfG der Genehmigung bedarf.

    Eine Ausnahme bilden hier sogenannte Brauchtumsfeuer. Diese sind auch nach Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung weiterhin zulässig. Brauchtumsfeuer, wie z. B. Osterfeuer werden nicht mit dem schlichten Verbrennen von pflanzlichen Abfällen als Vorgang der Beseitigung von Abfällen gleichgesetzt, weil sie der Brauchtumspflege dienen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf der Grundlage des § 7 Landesimmissionsschutzgesetz NRW nunmehr durch eine Regelung in einer ordnungsbehördlichen Verordnung die näheren Einzelheiten zum Abbrennen sogenannter Brauchtumsfeuer bestimmen.

    Osterfeuer werden von örtlichen Vereinen und Gruppen organisiert und müssen als Veranstaltung bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Üblicherweise erfolgt die Genehmigung durch das Ordnungsamt.
    Privatpersonen ist es nicht erlaubt, ein Osterfeuer abzubrennen (§ 6 Abs. 1 OBVo der Stadt Porta Westfalica). Jedes offene Feuer muss bei der Ordnungsbehörde angemeldet werden und bedarf einer Genehmigung. 

  • Weiterführende Informationen

    Spezielle Hinweise für - Stadt Porta Westfalica

    Das Abbrennen von Feuern, die auf Brauchtum beruhen (z.B. Osterfeuer) ist nur gestattet, soweit sie von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind. Je Ortschaft darf ein Brauchtumsfeuer durchgeführt werden


    Die aufgehäufte Grünabfalle sind möglichst unmittelbar vor dem Entzünden des Feuers umzuschichten. Insbesondere dann, wenn mit dem Aufschichten des Grüns bereits mehrere Tage vor dem Abbrennen begonnen wurde.

    Ferner sollte das Feuer nicht zugleich von allen Seiten entzündet werden, damit Kleintiere, die sich im aufgehäuften Grün verborgen halten, eine Flucht ermöglicht werden kann.

    Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Abbrennplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind.

    Es dürfen nur pflanzliche Abfälle, wie Stroh, Schlagabraum, Schnittholz oder Ähnliches, verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem oder behandeltem Holz (einschließlich behandelten Paletten, Schalbrettern, usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Die Höhe des aufgeschichteten Brennmaterials darf 3,50 m nicht überschreiten.

    Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über den Abbrennplatz hinaus verhindert wird. 

    Die Stadt Porta Westfalica kann dem Veranstalter jederzeit Auflagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder gegen allgemeine Gefahren, die vom Abbrennplatz ausgehen können, erteilen.

     

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Porta Westfalica

    Brauchtumsfeuer sind dem Sachgebiet Sicherheit und Ordnung spätestens acht Wochen vor Ihrer Durchführung schriftlich anzuzeigen.

    Kontrollen durch Polizei, Feuerwehr oder Ordnungsbehörde werden stichprobenweise durchgeführt.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Porta Westfalica

    25€

  • Bearbeitungsdauer

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.
  • Anträge / Formulare


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Zuständige Mitarbeitende