Wahlbekanntmachung
In der Stadt Porta Westfalica werden hiernach
die Europawahl
die Wahl der Landrätin/des Landrats und
der Vertretung des Kreises (Kreistag) Minden-Lübbecke
sowie die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und
der Vertretung der Stadt Porta Westfalica (Gemeinde-/Stadtrat)
gemeinsam durchgeführt.
1. Die Wahlen dauern von 8:00 bis 18:00 Uhr.
2. Die Stadt Porta Westfalica ist in 25 allgemeine Wahlbezirke (= allgemeine Stimmbezirke für die Kommunalwahlen) eingeteilt.
Bei der Europawahl wird die Wahl in folgenden allgemeinen Wahlbezirken nach Altersgruppen und Geschlecht durchgeführt (repräsentative Wahlstatistik); das Wahlgeheimnis wird auch hier unbedingt gewahrt:
Wahlbezirk 131 Holtrup Evangelisches Gemeindehaus Holtrup,
Schmalenbachweg 5, 32457 Porta Westfalica
Gleiches gilt bei den Kommunalwahlen für die Wahl zum Kreistag in folgenden allgemeinen Stimmbezirken; die Briefwahl ist hier nicht betroffen:
Stimmbezirk 131 Holtrup Evangelisches Gemeindehaus Holtrup,
Schmalenbachweg 5, 32457 Porta Westfalica
In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten in der Zeit vom 22. April 2014 bis zum 4. Mai 2014 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk (Stimmbezirk) und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind als solche ausgewiesen. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde Bürgermeister der Stadt Porta Westfalica, Rathaus I, Wahlamt (Konferenzraum I, Zimmer 1.06), Kempstraße 1, 32457 Porta Westfalica, zur Einsichtnahme aus.
Die Stimmbezirke für die Kommunalwahlen verteilen sich wie folgt auf die Kommunalwahlbezirke:
Kreiswahlbezirk Nr. | Gemeindewahlbezirk Nr. | Stimmbezirk Nr. |
12 | 01 | 011 |
12 | 02 | 021 |
13 | 03 | 031 |
13 | 04 | 041 |
13 | 05 | 051 |
13 | 06 | 061 062 |
13 | 07 | 071 072 |
13 | 08 | 081 |
14 | 09 | 091 092 |
14 | 10 | 101 |
14 | 11 | 111 |
14 | 12 | 121 122 |
14 | 13 | 131 132 133 |
12 | 14 | 141 |
12 | 15 | 151 |
12 | 16 | 161 |
12 | 17 | 171 |
12 | 18 | 181 |
14 | 19 | 191 |
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um 15:00 Uhr im Rathaus I der Stadt Porta Westfalica, Zimmer-Nr. 0.04, 0.23, 0.32, 0.34, 1.36, 2.03, 2.22, 2.33, 3.12, 3.26 und im Konferenzraum II (Durchgang durch Zimmer 3.01), Kempstraße 1, 32457 Porta Westfalica zusammen.
3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks (Stimmbezirks) wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier sind zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung, auf der gekennzeichnet ist, für welche der Wahlen der Empfänger wahlberechtigt ist, soll bei der Wahl vorgelegt werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen sie wahlberechtigt sind.
3.1 Für die Europawahl werden weiße Stimmzettel verwendet.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes
Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag
sie gelten soll.
3.2 Der Wähler hat für die Bürgermeister- und die Gemeinderatswahl sowie die Landrats- und die Kreistagswahl jeweils eine Stimme, die abgegeben wird, indem durch Ankreuzen oder durch andere Weise kenntlich gemacht wird, welchem/welcher Bewerber/in die Stimme gelten soll.
Auf dem jeweiligen Stimmzettel kann nur ein/e Bewerber/in
a) für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin,
b) für den Gemeinderat,
c) für das Amt des Landrats/der Landrätin,
d) für den Kreistag,
gekennzeichnet werden.
Die Stimmzettel unterscheiden sich wie folgt:
a) für die Bürgermeisterwahl: hellgrüner Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck,
b) für die Gemeinderatswahl: hellblauer Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck,
c) für die Landratswahl: hellorangener Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck,
d) für die Kreistagswahl: hellrosaner Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck.
3.3 Die Stimmzettel müssen von den Wählern in der Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und einzeln so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk (Stimmbezirk) wie auch die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse in den Briefwahlvorständen sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Die Briefwahl für die Europawahl und die Kommunalwahlen finden mit jeweils eigenen Vordrucken statt; lediglich für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gibt es einen gemeinsamen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Die Wahlscheine sind von unterschiedlicher Farbe und werden jeweils gesondert mit Briefwahlunterlagen erteilt. Es sind jeweils gesonderte farblich unterscheidbare Wahlbriefe abzusenden.
5.1 Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl besitzen, können an der Wahl in dem Kreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder
- durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:
Europawahl:
- einen amtlichen weißen Wahlschein,
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Europawahl,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Europawahl
und - einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.
5.2 Für die Kommunalwahlen wird ein Wahlschein ausgestellt, der im jeweiligen Wahlbezirk, für den der Wahlschein ausgestellt ist, gültig ist. Der Wahlschein für die Kommunalwahlen ist von gelber Farbe.
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen besitzen, können an den Wahlen
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirks
oder - durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen
- einen amtlichen gelben Wahlschein,
- einen amtlichen hellgrünen Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl,
- einen amtlichen hellblauen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl,
- einen amtlichen hellorangenen Stimmzettel für die Landratswahl,
- einen amtlichen hellrosanen Stimmzettel für die Kreistagswahl,
- einen amtlichen grünen Stimmzettelumschlag und
- einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.
5.3 Die gelben und roten Wahlbriefe mit den jeweils dazugehörenden Stimmzetteln in den richtigen verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den unterschriebenen Wahlscheinen sind so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle getrennt für die Europawahl und die Kommunalwahlen zu übersenden, dass sie hinsichtlich der Europawahl dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr hinsichtlich der Kommunalwahlen dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stelle abgegeben werden.
6.1 Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das
gilt bei der Europawahl auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6
Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
6.2 Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Er- gebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch). Während der
Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in ei-
nem Bereich mit einem Abstand von weniger als zwanzig Metern von dem Gebäude-
eingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede
Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor
Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
Porta Westfalica, 07.05.2014
Stadt Porta Westfalica
Der Bürgermeister
Stephan Böhme