Satzung zur Fortführung von Fristensatzungen
Aufgrund von §§ 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV. NRW. 2013, S. 564), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 – BGBl. I 2013, S. 3180 ff., S. 3180), des § 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV NRW 2013, S. 135ff.) sowie der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17.10.2013 (SüwVO Abw GV NRW 2013, S. 602 ff. – hier bezeichnet als SüwVO Abw NRW 2013) hat der Rat der Stadt Porta Westfalica am 24.02.2014 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Fortführung von bisherigem Satzungsrecht
(1) Die Satzung zur vorgezogenen Dichtheitsprüfung der Stadt Porta Westfalica vom 08.09.2008 wird gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW fortgeführt. Die Fortführung der Satzung nach bisherigem Recht dient insbesondere dazu, einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Grundstückseigentümern herbeizuführen, die eine Zustands- und Funktionsprüfung bereits durchgeführt haben. Diesen Grundstückseigentümern wird durch die fortgeführte Satzung, auch die Sanierungsförderung nach dem Landesförderprogramm „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung“ (Resa-Programm) erhalten.
(2) Die Satzung zur vorgezogenen Dichtheitsprüfung der Stadt Porta Westfalica vom 08.09.2008 wird außerdem an die neuen Vorgaben der SelbstüberwachungsVerordnung für Abwasseranlagen vom 17.10.2013 (GV NRW 2013, S. 602 ff.) angepasst.
(3) Die Satzung zur vorgezogenen Dichtheitsprüfung der Stadt Porta Westfalica vom 08.09.2008 beruhte auf folgender Rechtsgrundlage:
Die Stadt sollte nach § 61 a Abs. 5 Satz 1 Nr.1 LWG NRW a.F. durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach § 61 a Abs. 4 Absatz 4 LWG NRW a.F. festlegen, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs-oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind. Die Stadt/Gemeinde führt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung umfangreiche Kanalsanierungs- und erneuerungsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Abwasseranlage durch. Diese Sanierungsmaßnahmen sind- im Kanalsanierungskonzept der Stadt festgelegt. Vor diesem Hintergrund wurde die Frist zur Dichtheitsprüfung bei bestehenden Abwasserleitungen nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW a.F. (31.12.2015) mit der Satzung zur vorgezogenen Dichtheitsprüfung der Stadt Porta Westfalica vom 08.09.2008 für die in § 2 genannten Grundstücke verkürzt.
§ 2
Regelungsgegenstand
(1) Diese Satzung gilt für die in § 3 benannten Grundstücke. Private Abwasserleitungen
sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW sowie § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasser-überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW gegenüberder Stadt.
(2) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkanntwird. Prüfpflichtige sind nach § 8 SüwVO Abw NRW 2013 der Grundstückseigentümer (§ 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW 2013) bzw. der Erbbauberechtigte (§ 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW 2013).
§ 3
Räumlicher und persönlicher Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Grundstücke die an den in der Anlage I dieser Satzung aufgeführten Straßen liegen und/oder an die dort vorhandene öffentliche Kanalisation angeschlossen sind.
(2) Der Grundstückseigentümer hat die Abwasserleitungen seines Grundstücks auf ihren Zustand und ihre Funktionstüchtigkeit zu prüfen (§ 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW 2013 NRW). Welche Leitungsbestandteile zu prüfen sind, ergibt sich aus § 7 SüwVO Abw NRW 2013. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt nach § 8 Abs. 6SüwVO Abw NRW an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Führen zu prüfende Abwasserleitungen auch über fremde Grundstücke, so ist derjenige zur Zustands- und Funktionsprüfung auf dem fremden Grundstück verpflichtet, dessen Abwasser durchgeleitet wird. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden (§ 8 Abs. 5 SüwVO Abw NRW 2013).
§ 4
Durchführung und Frist für die Zustands- und Funktionsprüfung
(1) Die erstmalige Zustands- und Funktionsprüfung bei bestehenden privaten Abwasser-anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung ist spätestens bis zum
31.12.2014
durchzuführen.
(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 durchgeführt werden.
(3) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwV Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden Regelungen trifft. In § 9 SüwVO Abw NRW wird für die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung auf diese allgemein anerkannten Regeln der Technik verwiesen. Die Stadt bietet durch Unterrichtung und Beratung Hilfestellung an.
§ 5
Prüfbescheinigung
(1) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwAbw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen.
(2) Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt erfolgen kann.
(3) Erfüllen Personen, welche die Zustands- und Funktionsprüfung durchführen, nicht die Anforderungen an die Sachkunde in den §§ 12, 13 SüwVO Abw NRW 2013 oder entspricht die Prüfbescheinigung nicht den Anforderungen in § 9 Abs. 2 SüwAbw NRW 2013 wird die Bescheinigung über die Zustands- und Funktionsprüfung von der Stadt nicht anerkannt.
(4) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW 2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
§ 6
Sanierungserfordernis
Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann die Stadt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.
§ 7
Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig handelt, wer die Bescheinigung über die Zustands- und Funktionsprüfung nach § 5 Abs. 2 nicht der Stadt vorlegt.
§ 8
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Porta Westfalica, 25.02.2014
Böhme
Bürgermeister
Anlage I zu § 3, Satz 1:
Ortsteile und Straßenverzeichnis des Geltungsbereichs dieser Satzung
Kleinenbremen
Alte Straße Im Bönsken
Alter Schulweg Im Bruch
Am Bach Im Großen Hof
Am Dornbach Jägerbrink
Am Haineberg Kleinenbremer Straße
Am Plaß Kleiserbrink
Am Rehm Meierkamp
Am Rott Mittelweg
Am Steinbruch Mühlenkamp
Am Winkel Neue Steige
An der Höchte Oberweg
An der Lieth Osterwiese
An der Post Panoramastraße
Auf der Host Rintelner Straße
Barkser Straße Saßmannsweg
Beerenweg Schillingshof
Bremer Straße Selliendorfer Straße
Brüderstraße Sophienstraße
Bückeburger Straße Spellmannsbrink
Deliusstraße Stohlmannstraße
Everdingsbrink Unterweg
Feldrain Vorm Brink
Gärtnerweg Wollbrechtshof
Glückaufstraße Zum Brinkhof
Gotteshütte Zum Papenbrink
Grillenweg Zum Sportplatz
Hainebergstraße Zur Rahe
Haksgrund
Nammen
Am Nordhang Mesternberg
Anzenweg Mesterngrund
Drostenbrink Mesternstraße
Eggeweg Nammer Berg
Fossbrink Nammer Platz
Helmskamp Rosental
Hennerhof Röteweg
Hubertusweg Steinkuhle
Im Diekhoff Sudenburg,
Im Langenfeld Untkenbeeke
Im Osterhoff Untkenstraße
Kaanstraße Westerweg
Kalkstraße Zur Klippe
Kerkweg Zur Porta
Laurentiusstraße Zwischen den Gärten
Wülpke
Ährenfeld Im Eck
Am Steinbrink Lautenweg
Dahlienweg Lilienstraße
Eckerngarten Moospfad
Erlenkamp Rintelner Straße
Gotteshütte Rotdornweg
Grabbengrund Vorberg
Grabenstraße Wülpker Hang
Grüner Hang Wülpker Straße
Hirschpfad Zum Meierhof.
Im Bonhof