Satzung zur Fortführung von Fristensatzungen

Aufgrund von §§ 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV. NRW. 2013, S. 564), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 – BGBl. I 2013, S. 3180 ff., S. 3180), des § 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV NRW 2013, S. 135ff.) sowie der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17.10.2013 (SüwVO Abw GV NRW 2013, S. 602 ff. – hier bezeichnet als SüwVO Abw NRW 2013) hat der Rat der Stadt Porta Westfalica am 24.02.2014 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1
Fortführung von bisherigem Satzungsrecht

(1)  Die Satzung zur vorgezogenen Dichtheitsprüfung der Stadt Porta Westfalica vom 08.09.2008 wird gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW fortgeführt. Die Fortführung der Satzung nach bisherigem Recht dient insbesondere dazu, einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Grundstückseigentümern herbeizuführen, die eine Zustands- und Funktionsprüfung bereits durchgeführt haben. Diesen Grundstückseigentümern wird durch die fortgeführte Satzung, auch die Sanierungsförderung nach dem Landesförderprogramm „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung“ (Resa-Programm) erhalten.

(2)  Die Satzung zur vorgezogenen Dichtheitsprüfung der Stadt Porta Westfalica vom 08.09.2008 wird außerdem an die neuen Vorgaben der SelbstüberwachungsVerordnung für Abwasseranlagen vom 17.10.2013 (GV NRW 2013, S. 602 ff.) angepasst.

(3)  Die Satzung zur vorgezogenen Dichtheitsprüfung der Stadt Porta Westfalica vom 08.09.2008 beruhte auf folgender Rechtsgrundlage:

Die Stadt sollte nach § 61 a Abs. 5 Satz 1 Nr.1 LWG NRW a.F. durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach § 61 a Abs. 4 Absatz 4 LWG NRW a.F. festlegen, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs-oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind. Die Stadt/Gemeinde führt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen  Abwasserbeseitigung umfangreiche Kanalsanierungs- und erneuerungsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Abwasseranlage durch. Diese Sanierungsmaßnahmen sind- im Kanalsanierungskonzept der Stadt festgelegt. Vor diesem Hintergrund wurde die Frist zur Dichtheitsprüfung bei bestehenden Abwasserleitungen nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW a.F. (31.12.2015) mit der Satzung zur vorgezogenen Dichtheitsprüfung der Stadt Porta Westfalica vom 08.09.2008 für die in § 2 genannten Grundstücke verkürzt.
 

§ 2
Regelungsgegenstand

(1)  Diese Satzung gilt für die in § 3 benannten Grundstücke. Private Abwasserleitungen
sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW sowie § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasser-überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW gegenüberder Stadt.

(2)  Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und  erkanntwird. Prüfpflichtige sind nach § 8 SüwVO Abw NRW 2013 der Grundstückseigentümer (§ 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW 2013) bzw. der Erbbauberechtigte (§ 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW 2013).
 

§ 3
Räumlicher und persönlicher Geltungsbereich

(1)   Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Grundstücke die an den in der Anlage I dieser Satzung aufgeführten Straßen liegen und/oder an die dort vorhandene öffentliche Kanalisation angeschlossen sind.

(2)   Der Grundstückseigentümer hat die Abwasserleitungen seines Grundstücks auf ihren Zustand und ihre Funktionstüchtigkeit zu prüfen (§ 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW  2013 NRW). Welche Leitungsbestandteile zu prüfen sind, ergibt sich aus § 7 SüwVO Abw NRW 2013. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt nach § 8 Abs.  6SüwVO Abw NRW an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.

(3)   Führen zu prüfende Abwasserleitungen auch über fremde Grundstücke, so ist derjenige zur Zustands- und Funktionsprüfung auf dem fremden Grundstück verpflichtet, dessen Abwasser durchgeleitet wird. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden (§ 8 Abs. 5 SüwVO Abw NRW 2013).

§ 4
Durchführung und Frist für die Zustands- und Funktionsprüfung

(1)   Die erstmalige Zustands- und Funktionsprüfung bei bestehenden privaten Abwasser-anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung ist spätestens bis zum

31.12.2014

durchzuführen.

(2)   Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 durchgeführt werden.

(3)   Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwV Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden Regelungen trifft. In § 9 SüwVO Abw NRW wird für  die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung auf diese allgemein anerkannten Regeln der Technik verwiesen. Die Stadt bietet durch Unterrichtung und Beratung Hilfestellung an.

§ 5
Prüfbescheinigung

(1)   Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwAbw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen.

(2)   Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt erfolgen kann.

(3)   Erfüllen Personen, welche die Zustands- und Funktionsprüfung durchführen, nicht die Anforderungen an die Sachkunde in den §§ 12, 13 SüwVO Abw NRW 2013 oder entspricht die Prüfbescheinigung nicht den Anforderungen in § 9 Abs. 2 SüwAbw NRW 2013 wird die Bescheinigung über die Zustands- und Funktionsprüfung von der Stadt nicht anerkannt.

(4)   Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW 2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
 

§ 6
Sanierungserfordernis

Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann die Stadt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.

§ 7
Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig handelt, wer die Bescheinigung über die Zustands- und Funktionsprüfung nach § 5 Abs. 2 nicht der Stadt vorlegt.

§ 8
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)    diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)    der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)    der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 

Porta Westfalica, 25.02.2014 

 

 

Böhme
Bürgermeister


Anlage I zu § 3, Satz 1: 

Ortsteile und Straßenverzeichnis des Geltungsbereichs dieser Satzung

 

Kleinenbremen

Alte Straße                                                                           Im Bönsken

Alter Schulweg                                                                     Im Bruch

Am Bach                                                                               Im Großen Hof

Am Dornbach                                                                       Jägerbrink

Am Haineberg                                                                      Kleinenbremer Straße

Am Plaß                                                                               Kleiserbrink

Am Rehm                                                                             Meierkamp

Am Rott                                                                                Mittelweg

Am Steinbruch                                                                      Mühlenkamp

Am Winkel                                                                            Neue Steige

An der Höchte                                                                      Oberweg

An der Lieth                                                                          Osterwiese

An der Post                                                                           Panoramastraße

Auf der Host                                                                          Rintelner Straße

Barkser Straße                                                                     Saßmannsweg

Beerenweg                                                                            Schillingshof

Bremer Straße                                                                      Selliendorfer Straße

Brüderstraße                                                                         Sophienstraße

Bückeburger Straße                                                             Spellmannsbrink

Deliusstraße                                                                          Stohlmannstraße

Everdingsbrink                                                                      Unterweg

Feldrain                                                                                 Vorm Brink

Gärtnerweg                                                                           Wollbrechtshof

Glückaufstraße                                                                     Zum Brinkhof

Gotteshütte                                                                           Zum Papenbrink

Grillenweg                                                                             Zum Sportplatz

Hainebergstraße                                                                   Zur Rahe

Haksgrund

 

 

Nammen

Am Nordhang                                                                       Mesternberg

Anzenweg                                                                             Mesterngrund

Drostenbrink                                                                         Mesternstraße

Eggeweg                                                                               Nammer Berg

Fossbrink                                                                              Nammer Platz

Helmskamp                                                                          Rosental

Hennerhof                                                                             Röteweg

Hubertusweg                                                                         Steinkuhle

Im Diekhoff                                                                           Sudenburg,

Im Langenfeld                                                                      Untkenbeeke

Im Osterhoff                                                                         Untkenstraße

Kaanstraße                                                                           Westerweg

Kalkstraße                                                                             Zur Klippe

Kerkweg                                                                                Zur Porta

Laurentiusstraße                                                                   Zwischen den Gärten

 

Wülpke

Ährenfeld                                                                              Im Eck

Am Steinbrink                                                                       Lautenweg

Dahlienweg                                                                           Lilienstraße

Eckerngarten                                                                        Moospfad

Erlenkamp                                                                            Rintelner Straße

Gotteshütte                                                                           Rotdornweg

Grabbengrund                                                                       Vorberg

Grabenstraße                                                                        Wülpker Hang

Grüner Hang                                                                         Wülpker Straße

Hirschpfad                                                                            Zum Meierhof.

Im Bonhof