Satzung über eine Veränderungssperre

S a t z u n g

über eine Veränderungssperre vom 19.12.2013

Aufgrund des § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGB I S. 2141), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV NRW S. 514)  hat der Rat der Stadt Porta Westfalica am 16.12.2013 folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Es wird eine Veränderungssperre beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 771-776, 779-781, 800, 801 und 802 (tlw,) der Gemarkung Barkhausen, Flur 5.

 

§ 2

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§1) dürfen

1.) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2.)  erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

§ 3

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

§ 4

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 5

Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 1) ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

 
Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung über eine Veränderungssperre wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.


Hinweise:

  1. Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB wird hingewiesen. Hiernach
    kann derjenige, der wegen der Veränderungssperre einen Entschädigungsanspruch nach § 18 BauGB zu haben glaubt, die Fälligkeit seines Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen -Stadt Porta Westfalica - beantragt und dass - falls insoweit eine Einigung nicht zustande kommt - die höhere Verwaltungsbehörde - Bezirksregierung Detmold - über die Entschädigung entscheiden wird.
  2. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der im § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Porta Westfalica geltend gemacht worden sind.
    Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
  3. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)  der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.


Porta Westfalica, den 19.12.2013

 

Stephan Böhme
Bürgermeister