Rechtsverbindlichkeit der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Porta Westfalica

Rechtsverbindlichkeit der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Grüner Wenzel“

Bekanntmachung vom 12.12.2014 des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Der Rat der Stadt Porta Westfalica hat in seiner Sitzung am 27.10.2014 die 6. Änderung den Bebauungsplan Nr. 17 „Grüner Wenzel“ nebst Begründung als Satzung beschlossen.
Ziel ist die Festsetzung eines „Allgemeinen Wohngebietes“ in der Gemarkung Holzhausen I, Flur 8.

 

Skizze B-Plan 17 "Grüner Wenzel"

 

Der o.g. Bauleitplan einschließlich Begründung liegt während der Dienststunden im Sachgebiet Stadtplanung und Bauordnung der Stadt Porta Westfalica in 32457 Porta Westfalica, Kempstraße 1, II. OG zu jedermanns Einsicht aus. Über die Inhalte wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der o.g. Bebauungsplan in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung:

Der vorstehende Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Porta Westfalica zur 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Grüner Wenzel“ wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweise:

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der im § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und beachtliche Mängel des Abwägungs-vorgangs dann unbeachtlich sind. wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Porta Westfalica geltend gemacht worden sind.
    Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
  2. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
    b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei  die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
  3. Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die Entschädigung von durch die Bebauungspläne eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Porta Westfalica, den  12.12.2014
Der Bürgermeister

 

Bernd Hedtmann