Ordnungsbehördliche Verordnung
Auf Grund des § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Laden-öffnungsgesetz – LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Novem-ber 2006 (GV. NRW S. 516), geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV.NRW.S.208), in Verbindung mit den §§ 25 ff des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungs-behörden (Ordnungsbehördengesetz – OGB) in der Fassung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 05. April 2005 (GV. NRW. 274), wird verordnet.
§ 1
Verkaufsstellen im Stadtteil Eisbergen der Stadt Porta Westfalica dürfen am 30. März 2014 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein:
§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der nach § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offenhält. Die Ord-nungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungs-zeiten mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Porta Westfalica, den 24.02.2014
Stadt Porta Westfalica
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
( Böhme )