Geplanter Neubau der Südumgehung Minden
Der Betriebssitz Gelsenkirchen des Landesbetriebs Straßenbau NRW hat mit Schreiben vom 30.06.2014 für den Neubau der Südumgehung Minden die Durchführung des Planfeststel-lungsverfahrens beantragt. Die Südumgehung Minden umfasst den Neubau der B 65 im sog. „Abschnitt Ic“ auf einer Länge von rd. 4,7 km zwischen dem bereits erfolgten Ausbau der Ortsdurchfahrt Minden-Haddenhausen und dem Ende des fertiggestellten Neubaus der B 65 in Porta-Westfalica-Barkhausen.
Für das Vorhaben, die zugehörigen Bauwerke und Anlagen (u. a. die Brückenbauwerke zur Unter- oder Überführung zu querender Straßen und Wege und diverse Gewässerunterfüh-rungen), die notwendigen Folgemaßnahmen und Änderungen am bestehenden Straßennetz (u. a. eine Teilverlegung des Gottenbaches, eine Verlegung der Weidestraße sowie Anpas-sungsmaßnahmen am Erbe-/Meyerweg) sowie die im Rahmen des Natur- und Landschafts-schutzes erforderlichen Maßnahmen werden Grundstücke beansprucht in
a) der Stadt Minden Gemarkung Haddenhausen, Flur 1 und 8,
Gemarkung Dützen, Flur 2, 3, 4, 5 und 7,
Gemarkung Häverstädt, Flur 1, 2 und 5 und
b) der Stadt Porta Westfalica Gemarkung Barkhausen, Flur 5.
Für landschaftsrechtliche Kompensationsmaßnahmen ist darüber hinaus auch die Inan-spruchnahme bundeseigener Grundstücke der Flur 5 der Gemarkung Eickhorst in der Ge-meinde Hille vorgesehen.
Bestandteil der Planung ist es des Weiteren, nach Fertigstellung der B 65 Ic diverse Abstu-fungen für Teile des vorhandenen Straßennetzes vorzunehmen, die insbesondere
a) die Umwidmung der B 65 (Lübbecker Straße) vom im Zuge des Vorhabens geplanten
neuen Wendeplatz bis zur Einmündung der K 10 (Zechenstraße) zur Gemeindestraße,
b) die Umwidmung der B 65 (Lübbecker Straße) zwischen der Einmündung der K 10
Zechenstraße) und dem Knotenpunkt B 61/B 61n/B 65/L 534 zur Kreisstraße sowie
c) die Umwidmung von Teilstrecken innerhalb des Knotenpunktes B 61/B 61n/B 65/L 534
von einer Bundesstraße zur Landesstraße
beinhalten.
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt einschließlich der zum Vorhaben durchge-führten Umweltverträglichkeitsprüfung in der Zeit
vom 25. August 2014 bis zum 24. September 2014
in der Abteilung Stadtplanung der Stadt Porta Westfalica,
Kempstraße 1, 32457 Porta Westfalica (II. OG, Zimmer 2.08),
während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus, und zwar jeweils von
- montags, dienstags und mittwochs: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
- donnerstags: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr und
- freitags: 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr.
Hinweis: Am Donnerstag, dem 11. September 2014, steht ein Mitarbeiter des Landesbetriebs Straßenbau im Auslegungslokal beratend zur Verfügung und kann den Betroffenen Fragen zur Planung / zu den Planunterlagen beantworten.
Die Planunterlagen sind außerdem auch im Internet einsehbar
(Adresse: www.portawestfalica.de/bauleitplanung).
Darauf, dass im Zweifelsfall der Inhalt der im Auslegungslokal ausgelegten Unterlagen maßgeblich ist, wird hingewiesen.
1.
Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum
08. Oktober 2014,
• bei der Bezirksregierung Detmold, Dezernat 25, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold oder
• bei der Stadt Porta Westfalica (Adresse: s.o.)
Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 17a Nr. 7 S. 1 des Bundes-fernstraßengesetzes – FStrG – und § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW
– VwVfG NRW –). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 17a Nr. 7 S. 2 FStrG und § 73 Abs. 4 VwVfG NRW).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet wurden, ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Gleiches gilt für Einwen-dungen die in vervielfältigter Form mit gleichlautendem Text eingereicht werden (gleichförmi-ge Eingabe). Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Die Behörde kann ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Un-terzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.
2.
Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der nach § 3 Umweltrechtsbehelfs-gesetz (UmwRG), den Vorgängervorschriften bzw. den nach Landesrecht anerkannten Na-turschutzvereinen und den sonstigen Vereinigungen, soweit sie sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind, von der Auslegung dieses Plans.
3.
Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter, werden vor dem Termin gesondert benach-richtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnah-men, Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Ent-schädigungsverfahren behandelt.
6.
Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Plan-feststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbe-schluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzu-nehmen sind.
7.
Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG sowie die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu
(§ 9a Abs. 6 FStrG).
8.
Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen ist gleichzeitig auch die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die vorstehenden Ausführungen dieser Be-kanntmachung gelten entsprechend.
Wegen der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens wird ergänzend darauf hingewiesen, dass
- die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu-
ztändige Behörde die Bezirksregierung Detmold ist,
- über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wer-
den wird und
- die ausgelegten Planunterlagen auch die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben
enthalten
Porta Westfalica, den 08. August 2014
gez. Bernd Hedtmann
Bürgermeister