Freilegung von Grundwasser im Rahmen eines Bodenabbaus

Die Gut Deesberger Kiesgewinnungs-GmbH & Co.KG, In der Neustadt 1, 31737 Rinteln hat bei der Bezirksregierung Detmold für die Freilegung von Grundwasser im Rahmen eines Bodenabbaus zur Gewinnung von Kies und Sand im Nassabbauverfahren die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)  beantragt.

Die geplante Abbaufläche liegt in der Gemarkung Rehme der Stadt Bad Oeynhausen und umfasst in der Flur 9 die Flurstücke 1 (tlw.), 2 und 3, in der Flur 15 die Flurstücke 52, 54-64 und 202-204, 234 (je tlw.). Für die Kompensation werden in der Flur 9 die Flurstücke 34-39, 87, 97, 98, 122, 124 (je tlw.) in Anspruch genommen.

Für das Vorhaben ist gemäß Nr. 23 a) des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) eine Umweltverträglich-keitsprüfung durchzuführen.  

Einzelheiten zu dem Vorhaben ergeben sich aus dem Plan mit den dazugehörigen Erläuterungen, Zeichnungen und Nachweisen. Diese – sowie die gemäß § 6 UVPG erforderlichen entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens - können in der Zeit

vom 25. August 2014 bis einschließlich 24. September 2014

bei der Stadt Bad Oeynhausen, Rathaus II, Schwarzer Weg 6, 32549 Bad Oeynhau-sen, Bereich Stadt- und Verkehrsplanung, Zimmer 60, während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag bis Freitag          08.00 Uhr -  12.30 Uhr
Dienstag                         14.00 Uhr -  16.00 Uhr
Donnerstag                     14.00 Uhr -  17.30 Uhr

bei der Stadt Vlotho, Rathaus, Lange Straße 60, 32602 Vlotho, 3. Obergeschoss, Zimmer 35  während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag bis Freitag         08.00 Uhr -  12.30 Uhr
Montag bis Mittwoch      13.30 Uhr -  16.30 Uhr
Donnerstag                    13.30 Uhr -  17.00 Uhr

sowie bei der Stadt Porta Westfalica, Kempstraße 1, 32457 Porta Westfalica, Abtei-lung Stadtplanung, 2. Obergeschoss, Zimmer 2.08 während der allgemeinen Öff-nungszeiten

Montag und Dienstag    08.30 Uhr – 12.30 Uhr
                                      14.00 Uhr  - 16.00 Uhr
Mittwoch                        geschlossen
Donnerstag                   08.30 Uhr – 12.30 Uhr
                                      14.00 bis 17.00 Uhr
Freitag                           08.30 Uhr – 13.00 Uhr

eingesehen werden. Darüber hinaus sind die zur Einsicht ausliegenden Unterlagen im Internet über
www.badoeynhausen.de/zur_Bürgerinfo_der_Stadt/Bekanntmachungen  www.Vlotho.de/Stadtverwaltung/AmtlicheBekanntmachungen
www.portawestfalica.de/bauleitplanung

zugänglich.

Mit der Auslegung der Planfeststellungsunterlagen erfolgt gleichzeitig die Einbezie-hung der Öffentlichkeit nach § 9 UVPG.
Jede/ Jeder, deren/ dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zum Ablauf des 08. Oktober 2014 schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Stadt Bad Oeynhausen, Rathaus II, Schwarzer Weg 6, 32549 Bad Oeynhausen, Stadt Vlotho, Lange Straße 60, 32602 Vlotho
Stadt Porta Westfalica, Kempstraße 1, 32457 Porta Westfalica

oder

der Bezirksregierung Detmold, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold

Einwendungen erheben. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elekt-ronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten
(siehe www.bezreg-detmold.nrw.de/Kontakt/). Darüber hinaus können Einwendungen nicht elektronisch (per Mail) erhoben oder übersandt werden

Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Tag des Eingangs, nicht das Datum des Poststempels.

Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt voraus, dass aus der Einwen-dung zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der befürchteten Beein-trächtigung hervorgehen. Zudem muss die Einwendung den Namen und die voll-ständige Anschrift der Einwenderin/ des Einwenders enthalten und unterschrieben sein. Bei der Beeinträchtigung von Grundeigentum sollten die katasteramtliche Be-zeichnung der betroffenen Grundstücke (Gemarkung, Flur, Flurstücks-Nummer) angegeben werden.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. 

Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Die Behörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 73 Abs. 6 VwVfG in Verbindung mit § 67 Abs. 2 VwVfG). Findet ein Erörterungstermin statt, ergeht zu dem Termin eine gesonderte Ladung. Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Bei Ausbleiben eines Beteiligten/einer Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn/sie verhandelt werden.

Als Art einer möglichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens kann die Versagung des Vorhabens (negative Entscheidung) oder der Erlass eines Plan-feststellungsbeschlusses (positive Entscheidung) in Betracht kommen.


Porta Westfalica, den 12. August 2014
Der Bürgermeister


gez.
Bernd Hedtmann