Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen

Aufgrund der

  • §§ 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV. NRW. 2013, S. 564),
  • § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 687),
  • der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 – BGBl. I 2013, S. 3180 ff., S. 3180),
  • des §§ 51ff. , 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV NRW 2013, S. 135ff.) sowie
  • der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw - GV NRW 2013, S. 602 ff. – hier bezeichnet als SüwVO Abw NRW 2013)

hat der Rat der Stadt Porta Westfalica am 24.02.2014 folgende 6. Änderungssatzung beschlossen:

Die Satzung der Stadt Porta Westfalica über die Entsorgung von Grundstücks-entwässerungsanlagen wird wie folgt geändert:

 

Artikel I

§ 4:
Absatz 3 erhält folgenden Wortlaut:

Die Gemeinde kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW gegeben sind. Hierzu muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmung aufgebracht wird.
Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt

§ 5:
In Absatz 4 ist die Zahl 2 durch die Zahl 3 zu ersetzen.

§ 6:
Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:

Der Inhalt von vollbiologischen Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) ist entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entsorgen, soweit auf der Grundlage des § 57 LWG NRW keine anderen Regelungen eingeführt worden sind. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber dem Wirtschaftsbetrieb der Stadt Porta Westfalica durch Wartungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegel-Messung) einer von ihm beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen. Liegt der regelmäßige Nachweis vor, kann der Abfuhrrhythmus auf maximal 48 Monate verlängert werden.
Vollbiologische Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung sind je nach Größe und Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu entsorgen, die von der Gemeinde im Einzelfall festgelegt werden.
Kleinkläranlagen, für die keine gültige wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt, sind nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, zu entsorgen.

§ 6 Abs. 2
Die Worte „mündlich oder schriftlich zu beantragen“ werden durch die Worte „zu veranlassen“ ersetzt.

§ 7:
§ 7 erhält die Überschrift „Anmeldung und Auskunftspflicht“

Als Absatz 3 wird eingefügt:
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 hinaus der Stadt alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen

§ 8:
Absatz 1 erhält folgende Fassung

Im Rahmen der Überwachungspflicht für Kleinkläranlagen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG NRW überprüft die Gemeinde durch regelmäßige Kontrollen den ordnungsgemäßen Zustand der Kleinkläranlagen. Sie kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW Dritter bedienen.

§ 9:
Als § 9 neu wird eingefügt:

§ 9 neu
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser den Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten

(1)  Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privater Abwasserleitungen, die Schmutzwasser privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlage, abflusslose Grube) zuleiten, gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw NRW 2013). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW gegenüber der Stadt bzw. Gemeinde.

(2)  Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 durchgeführt werden.

(3)  Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.

(4)  Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2 SüwV Abw NRW 2013 hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW 2013 der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013. Legt die Stadt bzw. Gemeinde darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt  hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Stadt Satzungen nach altem Recht gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW fortführt.

(5)  Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwV Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden Regelungen trifft.

(6)  Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwAbw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt erfolgen kann.

(7)  Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW 2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.

(8)  Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann die Stadt bzw. Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach pflichtgemäßen Ermessen im Einzelfall entscheiden.

§ 11:
Der bisherige § 9 „ Entgelte“ wird zu § 11 neu.

§ 12:
Der bisherige § 11 „Berechtigte und Verpflichtete“ wird zu § 12 neu

Abs 1:
In Absatz 1 wird § 10 durch § 9 ersetzt.

§ 13:
Der bisherige § 12 „Begriff des Grundstücks“ wird zu § 13 neu

§ 14:
Der bisherige § 13 „Ordnungswidrigkeiten“ wird § 14 neu.

In Absatz 1 Buchstabe e) ist § 7 Absatz 5 durch § 6 Absatz 5 zu ersetzen.  

In Absatz 1 Buchstabe f) ist § 7 Absatz 6 durch § 6 Absatz 6 zu ersetzen.

In Absatz 1 erhalten die Buchstaben e) – j) folgende Fassung:

e ) entgegen § 6 Absatz 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die Zufahrt nicht gewährleistet,

f ) entgegen § 6 Absatz 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt,

g ) seiner Anmelde- und Auskunftspflicht nach § 7 sowie § 8 Absatz 1nicht nachkommt,

h ) entgegen § 8 Absatz. 2 den Zutritt nicht gewährt,

i )  entgegen § 8 Absatz 3 das Betreten und Befahren seines Grundstückes nicht duldet.

j)   entgegen § 9 Absatz 6 Satz 3 die Bescheinigung über Zustands- und Funktionsprüfung nicht vorlegt,

Artikel II
Inkrafttreten

Die 6. Änderungssatzung tritt am 15. März 2014 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Porta Westfalica wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

c)     eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

d)    diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

e)    der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

f)     der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Porta Westfalica, 25.02.2014

 

Böhme
Bürgermeister