Bekanntmachung Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.04.2013 (GV. NRW. S. 194) hat der Rat der Stadt Porta Westfalica mit Beschluss vom 25.11.2013 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 61.770.560 EUR
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 66.160.200 EUR
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 60.371.740 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 63.483.797 EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf 3.421.560 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf 3.456.570 EUR
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von
Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 1.809.000 EUR
festgesetzt.
§ 4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans
wird auf 4.389.640 EUR
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf 80.000.000 EUR
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2014 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 229 v.H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 429 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 423 v.H.
§ 7
Nach dem Haushaltssanierungsplan ist der Haushaltsausgleich unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe des Landes NRW im Jahre 2016 wieder hergestellt und ohne die Konsolidierungshilfe im Jahr 2021 erreicht.Die dafür im Haushaltssanierungsplan enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§ 8
Rechtsfolgen bei Stellen mit kw- bzw. ku-Vermerk im Stellenplan
kw-Vermerk (künftige wegfallend): Die Stelle kommt mit dem Ausscheiden des Stelleninhabers in Fortfall.
ku-Vermerk (künftig umzuwandeln): Die Stelle ist nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers um zuwandeln.
§ 9
Die Aufwendungen in den einzelnen Produkten werden zu Budgets verbunden. In den Budgets ist die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsführung verbindlich.
Von dieser Budgetbildung auf Produktebene sind folgende Aufwandspositionen ausgeschlossen:
- Personal- und Versorgungsaufwendungen;
- Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen;
- Aufwendungen für Haftpflicht-, Unfall-, Vermögensschaden- und Rechtsschutzversicherung, Umlagen Schadenausgleich u. ä;
- Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände, Wertveränderungen;
- Aufwendungen im Zusammenhang mit der konsumtiven Verwendung der Schulpauschale/Bildungspauschale;
- Aufwendungen im Zusammenhang mit der konsumtiven Verwendung der Sportpauschale.
Diese Aufwandspositionen werden Produkt übergreifend zu separaten Budgets verbunden.
Auszahlungen für Investitionen werden in den einzelnen Produkten zu Budgets verbunden.
Für Investitionsmaßnahmen oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen, die im Haushaltsplan einzeln ausgewiesen sind, werden hiervon abweichend Auszahlungen für Investitionen in diesen Einzelinvestitionsmaßnahmen (Leistungen) zu Budgets verbunden.
Zweckgebundene Mehrerträge aus Zuweisungen und Zuschüssen erhöhen die Ermächtigungen für die korrespondierenden Aufwendungen in den entsprechenden Produkten. Das Gleiche gilt für Mehreinzahlungen für Investitionen.
Mindererträge und Mindereinzahlungen in diesen Positionen vermindern die Ermächtigungen für die korrespondierenden Aufwendungen und Auszahlungen.
Die Budgetierungsregeln werden vom Stadtkämmerer im Wege einer Dienstanweisung festgelegt.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Porta Westfalica wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 6 Abs. 2 Stärkungspaktgesetz erforderliche Genehmigung des Haushaltssanierungsplans ist von der Bezirksregierung in Detmold mit Verfügung vom 19. Februar 2014 erteilt worden.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen und dem Haushaltssanierungsplan liegt nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2014 im Rathaus I, Raum 1.33 aus und ist unter der Adresse http://www.portawestfalica.de/haushaltsplan im Internet verfügbar.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Porta Westfalica, 20.02.2014
Stephan Böhme
Bürgermeister