Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Porta Westfalica

Gemäß § 75 b Abs. 1 Satz 1 der Kommunalwahlordnung – KWahlO – vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2011 (GV. NRW. S. 300, ber. S. 394) – SGV. NRW. 1112 – fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für das Amt des  Bürgermeisters/der Bürgermeisterin auf.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlleiter der Stadt Porta Westfalica, Rathaus, Kempstraße 1, 32457 Porta Westfalica,  Zimmer 0.29 während der Dienststunden

Montag     08.30 Uhr bis 12.30 Uhr     und     14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag     08.30 Uhr bis 12.30 Uhr     und     14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch     geschlossen
Donnerstag     08.30 Uhr bis 12.30 Uhr     und     14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag     08.30 Uhr bis 13.00 Uhr                   

kostenlos abgegeben werden.

Auf die Bestimmung der §§ 15 und 17 sowie der §§ 46 b und 46 d Abs. 1 bis 3 des Kommunalwahlgesetzes – KWahlG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 09. April 2013 (GV. NRW. S. 194), - SGV. NRW. 1112 – und der §§ 25 und 26 sowie der §§ 75 a und 75 b KWahlO weise ich hin.

Insbesondere bitte ich zu beachten:

1. Allgemeines

1.1  Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber/eine Bewerberin enthalten. Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen) eingereicht werden. Wer für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen. Parteien und Wählergruppen können auch gemeinsam einen Bewerber/eine Bewerberin vorschlagen.

1.2  Als Bewerber/Bewerberin einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihren Bewerber/ihre Bewerberin in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen.

Wird von Parteien und Wählergruppen eine Person als gemeinsamer Bewerber/gemeinsame Bewerberin benannt, ist sie entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der beteiligten Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Träger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber/die gemeinsame Bewerberin wählen und zur Wahl vorschlagen.

Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/Unionsbürgerinnen), die in Deutschland wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.

Die Bewerber/Bewerberinnen und die Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

Als Vertreter/Vertreterin für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter/Vertreterinnen einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

Das Nähere über die Wahl der Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.

Über die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin ist eine Niederschrift mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter/Vertreterinnen oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung zu fertigen. Der Leiter/Die Leiterin der Versammlung und zwei von diesem/dieser bestimmte Teilnehmer/Teilnehmerinnen haben dabei gegenüber dem Wahlleiter/der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

1.3  Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der Vertretung der Stadt/Gemeinde, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus Nordrhein-Westfalen im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.

2. Form und Inhalt

2.1  Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:

  • Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht, bei gemeinsamen Wahlvorschlägen die Namen und ggf. die Kurzbezeichnungen aller beteiligten Wahlvorschlagsträger; andere Wahlvorschläge können durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden
  • Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers/der Bewerberin

Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

2.2  Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Gemeinsame Wahlvorschläge müssen von den jeweiligen für das Wahlgebiet zuständigen Leitungen aller beteiligten Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner/die Unterzeichnerin des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein.

Wer für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen.

2.3  Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten der Gemeinde persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt grundsätzlich auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsträger nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.

Der Unterstützungsunterschriften bedarf es nicht, wenn der bisherige Bürgermeister/die bisherige Bürgermeisterin vorgeschlagen wird.

Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Wahlvorschläge sind nur beizubringen, wenn alle beteiligten Wahlvorschlagsträger unter die in Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen fallen.                             

2.4  Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:

  • Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung  sind der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern / Einzelbewerberinnen das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des/der vorzuschlagenden Bewerbers/Bewerberin anzugeben. Der Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken
  • Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und zur Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners/der Unterzeichnerin sowie der Tag der Unterzeichnung sind vom Unterzeichner/von der Unterzeichnerin persönlich und handschriftlich auszufüllen
  • Für jeden Unterzeichner/jede Unterzeichnerin ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner/ihrer Stadt/Gemeinde nach Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass er/sie im Wahlgebiet wahlberechtigt ist
  • Ein Wahlberechtigter/Eine Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine/ihre Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig

Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber/die Bewerberin ist zulässig, wenn dieser/diese in der Stadt/Gemeinde wahlberechtigt ist.

2.5  Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:

  • Die Zustimmungserklärung des Bewerbers/der Bewerberin nach dem Muster der Anlage 12c zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden. Dabei hat der Bewerber/die Bewerberin zu versichern, dass er/sie für keine andere gleichzeitig stattfindende Wahl zum Bürgermeister/zur Bürgermeisterin oder Landrat/Landrätin kandidiert: Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags
  • Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13b zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden
  • Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin (Anlage 9c zur KWahlO) mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt über die geheime Abstimmung (Anlage 10c zur KWahlO). Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags

Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Porta Westfalica sind spätestens bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), beim Wahlleiter der Stadt Porta Westfalica,  Rathaus, Kempstraße 1, 32457 Porta Westfalica, Zimmer 1.04, einzureichen. Sofern der Wahltag auf den 25. Mai 2014 festgelegt wird, sind die Wahlvorschläge somit bis zum 07. April 2014, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist) beim Wahlleiter der Stadt Porta Westfalica einzureichen. Sobald der Wahltag festgelegt wird, erfolgt eine ergänzende amtliche Bekanntmachung der Stadt Porta Westfalica.

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, vorher noch behoben werden können.


Porta Westfalica, den 28.08.2013
Der Wahlleiter
                                                                       

Stephan Böhme