5. Änderungssatzung

Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. 2013 S. 563 ), durch Art. 7 des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV. NRW 2012, S. 474), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 687), des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff.) sowie der §§ 51ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV. NRW. 2013, S. 133), hat der Rat der Stadt Porta Westfalica in seiner Sitzung am 16.12.2013 folgende 5. Änderungssat-zung beschlossen:

Die Satzung der Stadt Porta Westfalica über die Entsorgung von Grundstücksentwässe-rungsanlagen wird wie folgt geändert:

Artikel I

§ 9:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Stadt/der Wirtschaftsbetrieb der Stadt Porta Westfalica erhebt für ihre Leistungen und für die Annahme und Behandlung der Anlageninhalte in der Kläranlage eine Ge-bühr

 a) bei Kleinkläranlagen in Höhe von 45,71 €
 b) bei abflusslosen Gruben in Höhe von 6,28 €

je m³ abgefahrenen Anlageninhalts. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Ab-saugen erforderliche Spülwasser.

Artikel II

Die 5. Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2014 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Porta Westfalica wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfah-ren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Porta Westfalica, 17.12.2013

 

Böhme
Bürgermeister