5. Änderungssatzung zur Beitrags-und Gebührensatzung

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 1.10.2013 (GV NRW 2013, S. 563), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 687) und der §§ 53c, 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV.NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV.NRW. 2013, S. 133) hat der Rat der Stadt Porta Westfalica in seiner Sitzung am 16.12.2013 folgende 5. Änderungssatzung beschlossen:

Artikel I

§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW und § 53 c LWG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW.

Artikel II

§ 4 Abs. 11 wird wie folgt geändert:

Die verbrauchsunabhängige Gebühr beträgt bei einem Schmutz- oder Mischwasseranschluss 7,00 Euro pro Monat.
Die verbrauchsabhängige Benutzungsgebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 3,87€.

 
Artikel III

§ 5 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

 a) Die Gebühr für ein Grundstück beträgt

         1. für die ersten 50 qm angeschlossene Grundstücksfläche 63,40 €;
         2. je weitere angefangene 25 qm angeschlossene Grundstücksfläche 31,70 €.

      Es wird in keinem Fall mehr als die tatsächliche Grundstücksfläche abgerechnet.

b) Die Gebühr für ein Straßengrundstück beträgt

        1. für die ersten 50 qm angeschlossene Grundstücksfläche 36,92.€;
        2. je weitere angefangene 25 qm angeschlossene Grundstücksfläche 18,46 €.

Es wird in keinem Fall mehr als die tatsächliche Grundstücksfläche abgerechnet.

Artikel IV
§ 5 Abs. 8 erhält folgende Fassung:

Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Abwasser-Messeinrichtung zu führen. Die Messeinrichtung muss so beschaffen sein, dass jederzeit vor Ort die seit dem Einbau der Messeinrichtung summarisch erfasste Wassermenge ablesbar ist.

Abwasser-Messeinrichtung

Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen     Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der Gemeinde nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.

Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so wird zur Ermittlung der Einleitungssmenge folgende Formel angewandt:


Q = A * y *  r             

 Q = Abflussmenge
                A = angeschlossene entwässerte Fläche
                y = Abflussbeiwert (Anteil des Niederschlags der in den Kanal abfließt)
                r = Niederschlagshöhe im Veranlagungsjahr

 Der Abflussbeiwert ist mit dem Wirtschaftsbetrieb im Einzelfall abzustimmen.

 

Artikel V
§ 7 Ziffer 1c wird wie folgt geändert:

der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung.

Artikel VI
In § 13 Abs. 1 wird der Betrag 6,12 Euro/m² durch 6,19 Euro/m²ersetzt.


Artikel VIIDiese 5. Änderungssatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die 5. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Porta Westfalica wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Rechtsmangel ergibt.

 

Porta Westfalica, den 16.12.2013

gez.

Böhme

Bürgermeister