18. Änderungssatzung zur Gebührensatzung Abfallbeseitigung
Aufgrund der §§ 7, 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kom-munalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. 2013 S. 563 ), des § 2 i. V. m. § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW 2011, S. 687) und des § 9 Abs. 2, 2a und 3 Landesabfallgesetz (LAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.06.1988 (GV.NW. S. 25) zuletzt geän-dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV.NRW 2009, S. 863) hat der Rat der Stadt Porta Westfalica am 25.11.2013 folgende 18. Änderungssatzung beschlossen:
Die Satzung der Stadt Porta Westfalica über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbesei-tigung wird wie folgt geändert:
Artikel I
1) In § 1 Absatz 5 wird als letzter Satz eingefügt:
Zu viel gekaufte Wertbanderolen werden nicht erstattet.
2) § 1 Abs. 11 wird wie folgt geändert:
Die Gebühr je Windelsack beträgt 2,00 €.
Artikel II
Inkrafttreten
Die 18. Änderungssatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung der Stadt Porta Westfalica wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfah-ren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Porta Westfalica, 26.11.2013
Böhme
Bürgermeister