5. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung

5. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Porta Westfalica vom 24.11.2014

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2012 (GV NRW 2013, S. 847) ,der §§ 60,61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 - BGBl. I 2013, S. 3180 ff., S. 3180ff), des § 53 Abs. 1 e Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen  (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW 1995, S. 926) zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV NRW 2013, S. 135 ff.) sowie der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV NRW 2013, S. 602 ff. , hat der Rat der Stadt Porta Westfalica am 24.11.2014 folgende 5. Änderungssatzung beschlossen:

 

Artikel I

§ 11 wird wie folgt geändert:

(1)  Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers, hat er dies der Stadt anzuzeigen. Die Stadt verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von Nachbar-Grundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann. Ein Verzicht auf die Abwasserüberlassung kommt nach § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW nur bei solchen Grundstücken in Betracht, die bereits an die öffentliche Abwasserkanalisation angeschlossen sind.

(2)  Beabsichtigt der Grundstückseigentümer den Bau und Betrieb eines Brunnes mit Nutzung des geförderten Wassers als Brauch- oder Brunnenwasser, so hat er dies anzuzeigen.

(3)  Bereits in Betrieb befindliche Regenwassernutzungsanlagen und Brunnen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind der Stadt anzuzeigen, sofern dies bisher noch nicht erfolgt ist.


Artikel II

§ 8 Abs. 1 Satz 5 und 6:

Die Worte „dem Wirtschaftsbetrieb“ werden gestrichen.


Artikel III

§ 18 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte „der Wirtschaftsbetrieb“ werden gestrichen.


Artikel IV

§ 22 Nr. 8 wird wie folgt geändert:

§ 11 Absatz 1 bis 3
auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt bzw. einen Brunnen mit Brauch- oder Brunnenwassernutzung betreibt, ohne dieses der Stadt angezeigt zu haben.

Artikel V

Die 5. Änderungssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.



Bekanntmachungsanordnung

Die 5. Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 

Porta Westfalica, den 24.11.2014


gez.
Hedtmann
Bürgermeister