4. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV NRW 2013, S. 564) ,der §§ 60,61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 - BGBl. I 2013, S. 3180 ff., S. 3180ff), des § 53 Abs. 1 e Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen  (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW 1995, S. 926) zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV NRW 2013, S. 135 ff.) sowie der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV NRW 2013, S. 602 ff. , hat der Rat der Stadt Porta Westfalica am 24.02.2014 folgende 4. Änderungssatzung beschlossen:

 

Artikel I

§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Die Stadt stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch dezentrale öffentliche Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser sowie Auf- bzw. Ableitungsgräben wie z.B. Straßen- bzw. Wegeseitengräben, die zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden sind. Die öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.

 

Artikel II

§ 8 Abs. 2 bis 5 werden wie folgt geändert:

(2)  Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Stadt eine Vorbehandlung (Vorreinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheide- oder sonstigen Vorbehandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Stadt eine Pflicht zur Vorbehandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583ff.) auslöst. Die vorstehende Vorbehandlungspflicht gilt insbesondere für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten.

(3)  Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern
aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch den Anschlussnehmer durch ein Feststoff-rückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm geführt werden.

(4)  Die Abscheider- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb müssen
den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Stadt kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.

(5)  Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden. Auf Verlangen der Stadt ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

 

Artikel III

§ 11 wird wie folgt geändert:

Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers, so hat er dies der Stadt anzuzeigen. Die Stadt verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von Nachbar-Grundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann. Ein Verzicht auf die Abwasserüberlassung kommt nach § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW nur bei solchen Grundstücken in Betracht, die bereits an die öffentliche Abwasserkanalisation angeschlossen sind.

 

Artikel IV

§ 14 wird wie folgt geändert: 

Abs. 4 wird ersatzlos gestrichen

 

Artikel V 

§ 15 wird wie folgt geändert:

§ 15 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen

(1)   Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW gegenüber der Stadt. 

(2)   Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 durchgeführt werden. 

(3)   Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVo Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. 

(4)   Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW 2013 hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. der Erbbauberechtigte (§ 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW 2013) private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013. Legt die Stadt darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Stadt Satzungen nach altem Recht gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW fortführt. 

(5)  Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden Regelungen trifft. 

(6)    Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen hat der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt vorzulegen.

(7)   Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW 2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben. 

(8)  Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann die Stadt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach pflichtigem Ermessen im Einzelfall entscheiden.

 

Artikel VI

§ 22 Abs. 1 Ziffer 14 wird wie folgt geändert:

§ 15
Die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Stadt entgegen § 15 Abs. 6 Satz 3 dieser Satzung nicht vorlegt.

 

Artikel VII

Die 4. Änderungssatzung tritt am 15.03.2014 in Kraft.

 

Atikel VIII

Anlage 2 zu §7 Abs.2 wird wie folgt geändert:

 

Anlage 2 zu § 7 Abs. 3

I. inzuhaltende Grenzwerte

Probenarten:     tichproben, Mischproben oder qualifizierte Stichproben gem. § 2 r. 1-3 AbwV nach Vorgabe durch die Stadt Porta Westfalica.

Untersuchungsmethode:     nalysen- und Messverfahren gem. § 4 AbwV

a)     Einzuhalten an der Übergabestelle zur öffentlichen Kanalisation:

 


Parameter/Stoff der Stoffgruppe


Grenzwert


1


Allgemeine Parameter


 


1.1


Temperatur


35 C


1.2


pH-Wert


6,5-10


1.3


Absetzbare Stoffe nach 0,5 h Absetzzeit soweit nicht durch § 7 Abs. 2 ausgeschlossen


10 ml/l


 


 


 


2


Organische Stoffe und Stoffkenngrößen


 


2.1


Schwerflüchtige, lipophile Stoffe (u.a verseifbare Öle und Fette) gesamt


300,0 mg/l


2.2.1


Kohlenwasserstoffindex, gesamt


100,0 mg/l


2.2.2


Kohlenwasserstoffindex, bei Abwässern mit Kohlenwasserstoffen in schwer abscheidbarer Form


 

20,0 mg/l


2.3


Phenolindex, wasserdampfflüchtig


100,0 mg/l


2.4


Organische halogenfreie Lösungsmittel, ganz oder teilweise mit Wasser mischbar und gem. OECD 301 biologisch leicht abbaubar


10,0 g/l als TOC


2.5


Farbstoffe


Nur in so niedriger Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung eines Ablaufes aus der öffentlichen Abwasseranlage visuell nicht gefärbt erscheint


 


 


 


3


Weitere anorganische Stoffe


 


3.1


Sulfat


600,0 mg/l


3.2


Sulfid, leicht freisetzbar


2,0 mg/l


3.3


Cyanid, leicht freisetzbar


1,0 mg/l


3.4


Stickstoff aus Nitrit (NO2-N)


10,0 mg/l


3.5


Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH4-N-NH3-N)


200 mg/l


3.6


Fluorid, gelöst


50,0 mg/l


3.7


Phosphor gesamt


50,0 mg/l


 


 


 


4


Chemische und biochemische Wirkungskenngrößen


 


4.1


Spontane Sauerstoffzehrung


100,0 mg/l


4.2


DOC-Abbau in 24 Stunden


Mind. 75 %


4.3


Nitrifikationshemmung


Bei häufiger signifikanter Hemmung der Nitrifikation: ≤ 20 % Nitrifikationshemmung bei einem Verdünnungsverhältnis max. Indirekteinleiterabfluss zu Kläranlagentrockenwetterzufluss


 


 


 


 

b)     Einzuhalten an der Anfallstelle des Abwassers (bei betriebseigenen Abwasservorbehandlungsanlagen an deren Ablauf) und an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage:

 


Parameter/Stoff der Stoffgruppe


Grenzwert


5


Organische Stoffe und Stoffkenngrößen


 


5.1


Adsordierbare, organische gebundene Halogene (AOX)


1,0 mg/l


5.2


Leichtflüchtige, halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) Summenwert, gerechnet als Chlor


0,5 mg/l


 


 


 


6


Metalle und Metalloide


 


6.1


Antimon


0,5 mg/l


6.2


Arsen


0,5 mg/l


6.3


Blei


1,0 mg/l


6.4


Cadmium


0,5 mg/l


6.5


Chrom ges.


1,0 mg/l


6.6


Chrom VI


0,2 mg/l


6.7


Cobalt


2,0 mg/l


6.8


Kupfer


1,0 mg/l


6.9


Nickel


1,0 mg/l


6.10


Quecksilber


 0,1 mg/l


6.11


Zink


5,0 mg/l


6.12


Zinn


5,0 mg/l


 

 

II.     Soweit für den Vollzug wasserrechtlicher Anforderungen an die Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage der Stand der Technik durch Grenzwerte in den Anhängen zur Abwasserverordnung – AbwV definiert ist, sind diese Grenzwerte maßgeblich. Strengere Grenzwerte als diese können jedoch dann gefordert werden, wenn dies für den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage zwingend notwendig ist.

 

 

Bekanntmachungsanordnung 

Die 4. Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Porta Westfalica

 

Böhme
Bürgermeister