3. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10

Bekanntmachung vom 28.07.2014 des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Der Rat der Stadt Porta Westfalica hat in seiner Sitzung am 07.04.2014 die 3. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Bocksköppen“ nebst Begründung, Umweltbericht und Fachbeitrag Artenschutz als Satzung beschlossen.

Ziel ist die Umwandlung von Reinem Wohngebiet in Allgemeines Wohngebiet sowie die Rücknahme von Reinem Wohngebiet in der Gemarkung Veltheim, Flur 11.

 

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Wirksamkeit der 87. Änderung des Flächennutzungsplanes

Bekanntmachung vom 28.07.2014 des Feststellungsbeschlusses

Die vom Rat der Stadt Porta Westfalica in seiner Sitzung am 07.04.2014 beschlossene 87. Änderung des Flächennutzungsplanes „Wohnbauflächen in Eisbergen und Veltheim“ ist gem. § 6 (1) Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.7.2014  (BGBl. I S. 954), von der Bezirksregierung Detmold mit Verfügung vom 02.07.2014 (Az. 35.21.10.-608/H.107) genehmigt worden.

Ziel ist die Darstellung von Wohnbauflächen sowie gemischten Bauflächen in der Gemarkung Eisbergen, Flur 8 sowie die Darstellung landwirtschaftlicher Nutzfläche in der Gemarkung Veltheim, Flur 11.

 

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Der o.g. Bebauungsplan einschließlich Begründung, Umweltbericht, Fachbeitrag Artenschutz sowie der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB und die o.g. Flächennutzungsplanänderung einschließlich Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung gem. § 6 (5) BauGB liegen während der Dienststunden in der Abteilung Stadtplanung der Stadt Porta Westfalica in 32457 Porta Westfalica, Kempstraße 1, 2. OG zu jedermanns Einsicht aus. Über die Inhalte wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der o.g. Bebauungsplan in Kraft und wird die o.g. Flächennutzungsplanänderung wirksam.

 

Bekanntmachungsanordnung:

Der o.g. Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Porta Westfalica zur 3. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Bocksköppen“ und die Genehmigung der 87. Änderung des Flächennutzungsplanes „Wohnbauflächen in Eisbergen und Veltheim“ werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweise:

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der im § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich sind. wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Porta Westfalica geltend gemacht worden sind.
    Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
  2. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann gegen diese Satzung bzw. Flächennutzungsplanänderung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
    b) die Satzung bzw. die Flächennutzungsplanänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
  3. Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die Entschädigung von durch die Bebauungspläne eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

 

Porta Westfalica, den 28.07.2014
Der Bürgermeister

 

Bernd Hedtmann