3. Änderung der Hauptsatzung
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), hat der Rat der Stadt Porta Westfalica am 19.05.2014 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Porta Westfalica beschlossen:
Artikel I
§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Den einzelnen Stadtbezirken werden folgende Gemeindewahlbezirke zugeordnet:
Bezirk I - Hausberge/Holzhausen
Wahlbezirke 14, 15, 16, 17 und 18
Bezirk II - Barkhausen
Wahlbezirke 1 und 2
Bezirk III - Neesen/Lerbeck
Wahlbezirke 3, 4 und 5
Bezirk IV - Nammen/Wülpke/Kleinenbremen
Wahlbezirk 6, 7 und 8
Bezirk V - Eisbergen/Lohfeld/Veltheim
Wahlbezirke 9, 10, 11 und 19
Bezirk VI - Möllbergen/Holtrup/Vennebeck/Costedt
Wahlbezirke 12 und 13
§ 3 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
Der Bürgermeister ist berechtigt, den Vorsitzenden eines Bezirksausschusses in geeigneten Fällen mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen. Hierzu zählt insbesondere die Durchführung von Besuchen der Ehe- und Altersjubilare im jeweiligen Bezirk.
Im Fall der Verhinderung des Bezirksausschussvorsitzenden wird der stellvertretende Bezirksausschussvorsitzende mit dieser Aufgabe beauftragt. Sollten sowohl der Bezirksausschussvorsitzende als auch sein Vertreter verhindert sein, kann ein in dem jeweiligen Bezirk wohnhaftes Ratsmitglied mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragt werden.
§ 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gemäß Absatz 3 rechtzeitig und umfassend.
§ 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Die Entscheidungsbefugnis nach § 61 Abs. 4 Schulgesetz im Zusammenhang mit der Bestellung eines Schulleiters / einer Schulleiterin wird dem für Bildung und Schulangelegenheiten zuständigen Ausschuss übertragen.
§ 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der Anspruch besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist.
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 10,50 Euro festgesetzt.
b) Unselbstständigen wird im Einzelfall der den Regelsatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. Aufgrund der vorzulegenden Bescheinigung des Arbeitgebers kann eine Abrechnung auch unmittelbar mit dem Arbeitgeber erfolgen.
c) Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. Über 19.00 Uhr hinaus kann Verdienstausfall in der Regel nicht geltend gemacht werden.
d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens 3 Personen führen, und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
f) In keinem Fall darf der Verdienstausfall den Betrag von 23,00 Euro je Stunde überschreiten.
g) Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 und Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
Artikel II
Diese 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Porta Westfalica tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Porta Westfalica wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich gekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Porta Westfalica, 28.05.2014
Stephan Böhme
Bürgermeister