107. Änderung FnP „Feuerwehrgerätehaus Möllbergen-Veltheim“

NACHRICHTLICH

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Porta Westfalica

Wirksamkeit einer Flächennutzungsplanänderung
Die vom Rat der Stadt Porta Westfalica in seiner Sitzung am 07.04.2014 beschlossene 107. Änderung des Flächennutzungsplanes „Feuerwehrgerätehaus Möllbergen/Veltheim“ ist gem. § 6 (1) Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl I S.2414), zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), von der Bezirksregierung Detmold mit Verfügung vom 24.06.2014 (Az. 35.21.10-608/H.106) genehmigt worden.

Ziel ist die Darstellung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ in der Gemarkung Veltheim, Flur 3 sowie die Darstellung von Wohnbaufläche in der Gemarkung Veltheim, Flur 10 und die Darstellung von gemischter Baufläche in der Gemarkung Möllbergen, Flur 2.

 

Teilbereich 1 des 107. Flächennutzungsplans

 

 Teilbereich 2 des 107. FlächennutzungsplansTeilbereich 3 des 107. Flächennutzungsplans

Die Flächennutzungsplanänderung einschließlich Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung gem. § 6 (5) BauGB liegen während der Dienststunden im Sachgebiet Stadtplanung und Bauordnung der Stadt Porta Westfalica in 32457 Porta Westfalica, Kempstraße 1, II. OG zu jedermanns Einsicht aus. Über die Inhalte wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam.


Bekanntmachungsanordnung: 

Die vorstehende Genehmigung der 107. Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.


Hinweise:

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der im § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Porta Westfalica geltend gemacht worden sind.
    Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
  2. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann gegen diese Flächennutzungsplanänderung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
    b) die Flächennutzungsplanänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Porta Westfalica, den 03.07.2014
Der Bürgermeister

 

Bernd Hedtmann