1. Änderung der Satzung "Brandskamp"
Aufgrund des § 35(6) des BauGB vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW, S. 666) hat der Rat der Stadt Porta Westfalica in seiner Sitzung am 24.02.2014 die Satzungsänderung für das Gebiet „Brandskamp“ für den Stadtteil Möllbergen beschlossen.
§ 1
Die Satzung ist im beigefügten Ausschnitt aus dem Lageplan M 1 : 5000 mit einer schwarzen Linie umrandet; dieser Ausschnitt ist Bestandteil der Satzung.
Weiterhin ist Bestandteil der Satzung ein Lageplan im M 1 : 2.000.
§ 2
Der § 5 der Außenbereichssatzung „Brandskamp“ zur Errichtung eines Spielplatzes wurde gestrichen.
§ 3
Diese Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die 1. Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweise:
1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der im § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches vom 27.08.1997 (BGBI I S. 2141) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Porta Westfalica gemacht worden ist.
2. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
3. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch die Satzung möglicherweise eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
4. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Porta Westfalica, den 17.03.2014
Stephan Böhme
Bürgermeister