Sterbefall

Sterbefall

Jeder Sterbefall ist am nächsten Werktag (nicht samstags) persönlich bei dem Standesamt der Stadt anzuzeigen, in der der Tod eingetreten ist. Zur Anzeige verpflichtet sind gegebenenfalls

  • das Familienoberhaupt,
  • derjenige, in dessen Wohnung der Sterbefall eingetreten ist,
  • jede Person, die bei dem Tod zugegen war oder aus eigenem Wissen davon Kenntnis hat,
  • der Bestatter, wenn er dazu beauftragt worden ist,
  • öffentliche Einrichtungen, in denen der Tod eingetreten ist,
  • private Einrichtungen, wenn sie dazu beauftragt worden sind.

Sofern Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen, wird der Sterbefall von der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Vorzulegen sind der Personalausweis oder Reisepass des Verstorbenen und der Person, die den Sterbefall anzeigt sowie die Todesbescheinigung des Arztes. Darüber hinaus sind vorzulegen

  • bei ledigen Verstorbenen eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern, ersatzweise eine Geburts- oder Abstammungsurkunde,
  • bei verheirateten Verstorbenen eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, ersatzweise eine Heiratsurkunde,
  • bei geschiedenen Verstorbenen eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe, ersatzweise Heiratsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil,
  • bei verwitweten Verstorbenen eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe, ersatzweise eine Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des früheren Ehegatten.

Diese Urkunden sind dann nicht vorzulegen, wenn die Personenstandsregister, aus denen sie auszustellen sind, beim für den Sterbefall zuständigen Standesamt geführt werden, Es können unter Umständen weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Übersetzungen). Das Standesamt gibt hierzu gern Auskunft.

Die Anzeige des Sterbefalls und seine Beurkundung im Sterbebuch sind gebührenfrei. Dazu gehören auch die erteilten Sterbeurkunden für die Bestattung, für Krankenkasse, gesetzliche Rentenversicherung sowie Versorgungs- und Sozialamt. Gebühren können anfallen für mehrsprachige Urkunden, z.B. bei Überführung des Leichnams ins Ausland.