Feuerwerk

Feuerwerk 

Wenn Sie ein Hochzeitsfeuerwerk, Geburtstagsfeuerwerk oder auch ein Feuerwerk zu einem anderen besonderen Anlass (privates Fest) abbrennen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Die Genehmigung gilt für Feuerwerke der Kategorie 2. Ein Feuerwerk der Kategorie 2 ist ein Feuerwerk, wie es üblicherweise in der Silvesternacht von jeder Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, abgebrannt werden darf.

Auch der Kauf von pyrotechnischen Gegenständen für ein privates Feuerwerk muss vom Ordnungsamt genehmigt werden, sofern diese nicht ganzjährig zum freien Verkauf stehen.

Für das Abbrennen von Feuerwerken durch gewerblich Berechtigte (Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber*innen) gelten andere Bestimmungen.


Häufig gestellte Fragen

  • Zu welchen Zeiten dürfen Feuerwerke abgebrannt werden?

    Die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes darf einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:

    Vom Ende der Sommerzeit bis zum 30. April muss das Feuerwerk um 22 Uhr beendet sein.
    Vom 1. Mai bis 31. Juli um 23 Uhr.
    Vom 1. August bis zum Ende der Sommerzeit um 22:30 Uhr.

    (§ 11 Absatz 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen)

  • Gibt es Verbotszonen oder Sicherheitsabstände?

    Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) vorgesehenen Sicherheitsabstände und Maßnahmen sowie die Verwendungsbestimmungen laut Zulassungsbescheid für die einzelnen pyrotechnischen Gegenstände sind während des Abbrennens einzuhalten und zu beachten.

    Die laut BAM vorgesehenen Schutzabstände vom Abbrennpunkt sind zu beachten und einzuhalten.

    Es sind geeignete Absperrungen vorzunehmen, sodass während des Abbrennens der Pyrotechnik keine Zuschauer in den Gefahrenbereich eindringen können.

    An besonderen Stellen kann das Abbrennen mit weiteren Auflagen versehen oder untersagt werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Brandlast erhöht sein kann, etwa in der Nähe von Wäldern.

    In Porta Westfalica sind Feuerwerke am Kaiser-Wilhelm-Denkmal und am Fernsehturm untersagt.

  • Wer haftet für eventuelle Schäden?

    Die ausführende Person haftet für alle durch das Abbrennen des Feuerwerks eventuell eintretenden Personen- oder Sachschäden.

  • Welche Gegenstände (Kategorien) dürfen abgebrannt werden 

    Es dürfen ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 und F2 abgebrannt werden, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zugelassen sind.

  • Feuerwerkskategorie

    Allgemein:

    Für alle Kategorien gilt, es müssen geltende Gesetze eingehalten, die Lagermengen beachtet und die vom Hersteller aufgebrachte Anleitung zwingend befolgt werden.

    Kategorie F1 – Kleinstfeuerwerk
    Feuerwerksartikel der Kategorie 1 stellen eine sehr geringe Gefahr dar und besitzen einen Schallpegel der vernachlässigbar ist. Auch gibt es in diese Kategorie keine reinen Knallkörper, abgesehen von Knallerbsen. Als maximalen Schallpegel dürfen diese Artikel maximal 120 dB, in einem Abstand von einem Meter erreichen.

    Kat1 Artikel dürfen ab dem 12 Lebensjahr frei erworben und das ganze Jahr über verwendet werden. Hierzu zählen unter anderen Knallerbsen, Partyknaller, Bodenwirbel, Tischfeuerwerk, Eisfontänen, Wunderkerze, u.v.m

    Kategorie F2 – Kleinfeuerwerk
    Zu dieser Kategorie fällt zählt in der Regel das klassische Silvesterfeuerwerk und diese Artikel sind ausschließlich zur Verwendung im freien vorgesehen. Die Artikel dürfen ab dem 18 Lebensjahr, in der Zeit vom 28. - 31. Dezember erworben werden und in der Silvesternacht verwenden werden. Für besondere Anlässe besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Ordnungsamt eine Ausnahme zu beantragen.

    Kategorie P1
    In die Kategorie P1 fallen Pyrotechnische Gegenstände welche nicht den Feuerwerkskörpern zugeordnet sind, oder für Bühne und Theater zugelassen sind. Hierzu gehören unter anderem Anzündmittel, Raucherzeuger, Schallerzeuger und andere technische Artikel. P1 Artikel dürfen ab 18 Jahre erworben werden und für den vorgegebenen Zweck verwendet werden.

    Für alle Kategorien gilt: Es muss die vom Hersteller aufgebrachte Anleitung zwingend befolgt werden!


Antrag / Formular

Dem Ordnungsamt ist mindestens zwei Wochen vorher das Abbrennen eines Feuerwerkes anzuzeigen und die Genehmigung einzuholen. Hierfür kann das Online-Formular genutzt werden oder folgende Daten sind in schriftlicher Form (auch per Mail) einzureichen:

  • Datum
  • Ort (genaue Beschreibung)
  • Uhrzeit
  • Dauer
  • Verwendete pyrotechnische Gegenstände (mit Anzahl)
  • Verantwortliche Person

Gebühren

Je nach Verwaltungsaufwand und der Anzahl der abzubrennenden Gegenstände wird eine Gebühr von mindestens 55,00 € und bis zu 400,00 € festgesetzt.