Wahlbekanntmachung

Wahlbekanntmachung

Am 13. September 2020
finden in Nordrhein-Westfalen
die allgemeinen Kommunalwahlen
statt.

In der Stadt Porta Westfalica werden die Wahlen

der Landrätin/des Landrats und
der Vertretung des Kreises Minden Lübbecke (Kreistag)
sowie
der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und
der Vertretung der Stadt Porta Westfalica (Gemeinde-/Stadtrat)
gemeinsam durchgeführt. 

1.    Die Wahlen dauern von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2.    Die Stadt Porta Westfalica ist in 20 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten in der Zeit vom 10. August 2020 bis zum 23. August 2020 übersandt werden, sind der Wahlbezirk (Stimmbezirk) und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind als solche ausgewiesen. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde Bürgermeister der Stadt Porta Westfalica, Rathaus I, Wahlamt (Erdgeschoss, Zimmer 0.32, barrierefrei zu erreichen), Kempstraße 1, 32457 Porta Westfalica, zur Einsichtnahme aus. 

Die Stimmbezirke verteilen sich wie folgt auf die Kreis- und Gemeindewahlbezirke: 

Kreiswahlbezirk Nr.

Gemeindewahlbezirk Nr.

Stimmbezirk Nr.

Wahlraum

  8

01

011

Aula der Grundschule Barkhausen
Alte Poststraße 48, Porta Westfalica

  8

02

021

Aula der Grundschule Barkhausen
Alte Poststraße 48, Porta Westfalica

  9

03

031

Grundschule Neesen
Mittelfeldstraße 8, Porta Westfalica

  9

04

041

Begegnungszentrum Lerbeck
Eibenweg 9, Porta Westfalica

  9

05

051

Haus der Dorfgemeinschaft
Zur Porta 75, Porta Westfalica

  9

06

061

Gebäude der ehemaligen GS Nammen
Im Diekhoff 1, Porta Westfalica

  9

07

071

Schützen-Bürgerhaus Wülpke
Wülpker Straße 8, Porta Westfalica

  9

08

081

Grundschule Kleinenbremen
Kleinenbremer Str 23, Porta Westfalica

11

09

091

Sporthalle Grundschule Eisbergen
Albert-Schweitzer-Str 11, Porta Westfalica

11

10

101

Grundschule Eisbergen
Albert-Schweitzer-Str 11, Porta Westfalica

11

11

111

Sporthalle Grundschule Veltheim
Robert-Franke-Str 2, Porta Westfalica

11

12

121

Evang. Gemeindehaus Möllbergen
Möllberger Str 278, Porta Westfalica

10

13

131

Evang. Gemeindehaus Holtrup
Schmalenbachweg 5, Porta Westfalica

132

Grundschule Vennebeck
Hebbelstraße 17, Porta Westfalica

10

14

141

Grundschule Holzhausen
Rektor-Seemann-Str 16, Porta Westfalica

10

15

151

Grundschule Holzhausen
Rektor-Seemann-Str 16, Porta Westfalica

10

16

161

Sporthalle Grundschule Hausberge
Kirchhofsweg 6, Porta Westfalica

10

17

171

Grundschule Hausberge
Kirchhofsweg 6, Porta Westfalica

10

18

181

Evang. Gemeindehaus Hausberge
Kirchsiek 7, Porta Westfalica

11

19

191

Evang. Gemeindehaus Lohfeld
Lohfelder Straße 76, Porta Westfalica

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um 15:00 Uhr im Rathaus I der Stadt Porta Westfalica, Zimmer 0.04, 0.23/0.24, Konferenzraum I, 1.28, 1.33/1.34, 1.36, 2.03, 2.17, 3.12, 3.13, 3.26 und im Konferenzraum II (Durchgang durch Zimmer 3.01), Kempstraße 1, 32457 Porta Westfalica zusammen.

3.    Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

Die Wähler sollen ihre Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitbringen. Sie haben einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen sie wahlberechtigt sind.

3.1  Der Wähler hat für die Bürgermeister- und die Gemeinderatswahl sowie die Landrats- und die Kreistagswahl jeweils eine Stimme.

Auf dem jeweiligen Stimmzettel kann nur ein/e Bewerber/in

a)    für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin,
b)    für den Gemeinderat,
c)    für das Amt des Landrats/der Landrätin,
d)    für den Kreistag

gekennzeichnet werden. 

Die Stimmzettel unterscheiden sich wie folgt: 

a)    für die Bürgermeisterwahl:   hellgrüner Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck,
b)    für die Gemeinderatswahl:   hellblauer Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck,
c)    für die Landratswahl:   oranger Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck,
d)    für die Kreistagswahl:   altweißer Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck. 

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. 

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

3.2  Die Stimmzettel müssen von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und einzeln so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind. 

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.    Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk (Stimmbezirk) wie auch die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse in den Briefwahlvorständen sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts und unter Beachtung der Sicherheits- und Abstandsregelungen aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie möglich ist.

5.    Für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gibt es einen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Ein Wahlschein wird mit Briefwahlunterlagen erteilt.

Es wird ein Wahlschein ausgestellt, der im jeweiligen Wahlbezirk, für den der Wahlschein ausgestellt ist, gültig ist. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein besitzen, können an den Wahlen



      • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirks oder
      • durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen

  • einen amtlichen Wahlschein,
  • einen amtlichen hellgrünen Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl,
  • einen amtlichen hellblauen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl,
  • einen amtlichen orangen Stimmzettel für die Landratswahl,
  • einen amtlichen altweißen Stimmzettel für die Kreistagswahl,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und
  • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.  

Der rote Wahlbrief mit den Stimmzetteln (in dem verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag) sowie dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 16:00 Uhr eingeht. Später eingehende Wahlbriefe werden nicht berücksichtigt. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Umschlag genannten Stelle abgegeben werden. 

6.    Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Blinde oder sehbeeinträchtigte Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. 

Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

7.    Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in einem Bereich mit einem Abstand von weniger als zwanzig Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig. 

Porta Westfalica, 26.08.2020 

Stadt Porta Westfalica
Der Bürgermeister 

Bernd Hedtmann