Unterrichtung der von der Meldepflicht befreiten Unionsbürger über ihr Wahlrecht bei der Kommunalwahl 2020

Am 13. September 2020 findet die Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen statt. An der Wahl kann nur teilnehmen, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die bei der Meldebehörde am 35. Tag vor der Wahl (09.08.2020) für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung gemeldet sind, werden bei Vorliegen der wahlrechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Gemäß § 12 Absatz 7 Kommunalwahlordnung in der derzeit gültigen Fassung wird hiermit darauf hingewiesen, dass wahlberechtigte Unionsbürger, die wegen Befreiung von der Melde-pflicht nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis ein-getragen werden.

Der Antrag ist spätestens bis zum 28. August 2020 (16. Tag vor der Wahl) zu stellen.

Der Antrag muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt ist der Nachweis für die Wahlberechtigung zu er-bringen. 

Gegenstand der Versicherung an Eides Statt ist eine Erklärung

1. über die Staatsangehörigkeit,

2. über die Anschrift in der Gemeinde,

3. über das ununterbrochene Innehaben einer Wohnung, bei mehreren Woh-nungen einer Hauptwohnung, seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet.

Der Bürgermeister kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises und eines Nachweises über die Wohnung und den Zeitpunkt des Innehabens der Wohnung verlangen. Ein Wahlbe-rechtigter mit Behinderung kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Nähere Auskünfte und entsprechende Antragsvordrucke erhalten Sie bei der Stadt Porta Westfalica, Sachgebiet Innere Verwaltung, Kempstraße 1, 32457 Porta Westfalica, Tel.: 0571/791-114.

Porta Westfalica, 22.07.2020

Bernd Hedtmann

Bürgermeister