8. Änderungssatzung der Satzung über die Abfallentsorgung

Aufgrund

  • der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202),
  • des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 20.11.2015 (BGBl. I 2015, S. 2071), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 18.04.2017 (BGBl. I Nr. 21 vom 21.04.2017 S. 896; zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 05.07.2017 in BGBl. I 2017, S. 2234),
  • der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.04.2017 (GV.NRW 2017, S. 442),
  • des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I 2015, S. 1739), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 27.06.2017 (BGBl. I 2017, S. 1966),
  • des Batteriegesetzes (BattG) vom 25.06.2009 (BGBl. I 2009, S. 1582, zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 10 des Gesetzes vom 13.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 872),
  • des Verpackungsgesetzes (VerpackG - Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennthaltung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 05.07.2017 – BGBl. I 2017, S. 2234 ff.)
  • sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)  

hat der Rat der Stadt Porta Westfalica in seiner Sitzung am 09.11.2020 folgende 8. Änderungssatzung beschlossen:

Die Abfallsatzung wird wie folgt geändert:

Artikel I

  1. In § 2 Absatz 2, vorletzter Absatz wird „Firma Tönsmeier“ durch „Firma PreZero“ ersetzt.

  2. In § 11 Absatz 1 d) werden die Worte „Gelbe Abfallsäcke“ durch „Gelbe Tonne“ ersetzt.

  3. In § 13 Absatz 8 c) wird folgendes angefügt:
    Zur Sicherung der Kompostqualität und aus verarbeitungstechnischen Gründen dürfen zur Getrenntsammlung von Bioabfällen keine Kunststofftüten oder kunststoffähnlichen Abfallsäcke verwendet werden oder sonstige biologisch abbaubare Kunst- oder Werkstoffe (sog. BAW, z. B. biologisch abbaubares Essbesteck oder Textilien) in den braunen Abfallbehälter eingefüllt werden, auch dann nicht, wenn für diese der Nachweis der biologischen Abbaubarkeit erbracht wird.

  4. § 13 Absatz 8 d) wird wie folgt geändert:
    In die „Gelbe Tonne“ sind ausschließlich Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Materialmix und Verbundstoffen und Verpackungen aus Metall einzufüllen und in dieser zur Abholung bereitzustellen.

Artikel II
In-Kraft-Treten

Die 8. Änderungssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die durch sie ersetzten Regelungen außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung der Stadt Porta Westfalica wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)            eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)            diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)            der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)            der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Porta Westfalica, 10.11.2020

Dr. Gerlach
Bürgermeisterin