21. Änderungssatzung vom 15.12.2020 zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Porta Westfalica

Artikel I

§ 4 enthält folgende Fassung:

§ 4
Gebührentarife

Für die Inanspruchnahme eines Rettungstransportwagens (RTW)
a)    Grundgebühr                                                                                                   710,72 €
b)    ab Fahr-Kilometer 60: Für jeden gefahrenen Kilometer zusätzlich            3,00 €

Für die Inanspruchnahme eines Krankentransportwagens (KTW) an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr (Feiertage sind ausgenommen)
a)    Grundgebühr                                                                                                   323,51 €
b)    ab Fahr-Kilometer 60: Für jeden gefahrenen Kilometer zusätzlich            3,00 €

Für die Inanspruchnahme eines Krankentransportwagens (KTW) an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 16.00 Uhr bis 7.30 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
a)    Grundgebühr                                                                                                  710,72 €
b)    ab Fahr-Kilometer 60: Für jeden gefahrenen Kilometer zusätzlich           3,00 €

Artikel II

 Diese 21. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Porta Westfalica tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
 

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende 21. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Porta Westfalica wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist,
c)    die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Porta Westfalica,15.12.2020

Dr. Sonja Gerlach
Bürgermeisterin