Rechtsverbindlichkeit der Bebauungspläne 1 und 44

Bekanntmachung vom 08.08.2019 der Satzungsbeschlüsse gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Der Rat der Stadt Porta Westfalica hat in seiner Sitzung am 08.07.2019 die 16. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Sanierung und Neugestaltung des Ortskerns im Stadtteil Hausberge“ nebst Begründung und Fachbeitrag Artenschutz als Satzung beschlossen.

Ziel ist die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes und einer Fläche für Gemeinbedarf in der Gemarkung Hausberge, Flur 16.

Karte Bebauungsplan Nr. 1

Weiterhin hat der Rat der Stadt Porta Westfalica in seiner Sitzung am 01.04.2019 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 44 „Zwischen Portastraße und Alte Poststraße“ nebst Begründung und artenschutzrechtlicher Prüfung als Satzung beschlossen.
Ziel ist die Festsetzung eines Mischgebietes in der Gemarkung Barkhausen, Flur 3.

Karte des Bebauungsplans Nr. 44

Die o.g. Bauleitpläne einschließlich Begründungen und Artenschutzprüfungen liegen während der Dienststunden im Sachgebiet Stadtplanung und Bauordnung der Stadt Porta Westfalica in 32457 Porta Westfalica, Kempstraße 1, II. OG zu jedermanns Einsicht aus. Zusätzlich sind die Bebauungsplanunterlagen auf der Internetseite der Stadt Porta Westfalica herunterladbar: www.portawestfalica.de/bauleitplanung 
Über die Inhalte wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung treten die o.g. Bebauungspläne, bzw. Änderung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehenden Satzungsbeschlüsse des Rates der Stadt Porta Westfalica zu der  16. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Sanierung und Neugestaltung des Ortskerns im Stadtteil Hausberge“ und der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 44 „Zwischen Portastraße und Alte Poststraße“ werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweise:

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der im § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Porta Westfalica geltend gemacht worden sind.
    Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
  2. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
    b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
  3. Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die Entschädigung von durch die Bebauungspläne eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Porta Westfalica, den 08.08.2019
Der Bürgermeister

Bernd Hedtmann