Planfeststellungsverfahren zur Herstellung eines Gewässers

I

Mit Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold vom 14. August 2019 -  Az.: 54.01.14.66-001 ist der Plan zur Herstellung eines Gewässers in Folge der Abgrabung von Sand und Kies in Kalletal, Gemarkung Stemmen, gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) festgestellt worden. 

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig eingegangenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden. Der Trägerin des Vorhabens, der H. Eggersmann GmbH & Co. KG, Kalletal, wurden Auflagen erteilt.  


II

Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und der festgestellten Unterlagen liegen zu jedermanns Einsicht bei der Stadt Porta Westfalica öffentlich aus, und zwar in der Zeit vom

12. September 2019 bis einschließlich 25. September 2019

im  Rathaus, Kempstraße 1, 32457 Porta Westfalica, Abteilung Stadtplanung, 2. Obergeschoss, Zimmer 2.08 
Öffnungszeiten
Montag und Dienstag                 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 
                                                       14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch                                       geschlossen
Donnerstag                                  08.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 
                                                       14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag                                           08.30 Uhr bis 13.00 Uhr

Darüber hinaus sind die zur Einsicht ausliegenden Unterlagen im Internet über www.portawestfalica.de/bauleitplanung > Planfeststellungen  einsehbar.

Weiterhin werden der Beschluss und die planfestgestellten Unterlagen auch auf der Homepage der Bezirksregierung Detmold eingestellt (www.brdt.nrw.de > Bekanntmachungen/Amtsblätter > Abwasser/Gewässer/Hochwasser). Darauf, dass nur die Auslegung vor Ort rechtlich verbindlich ist, wird vorsorglich hingewiesen. 

Der Planfeststellungsbeschluss wird den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt, soweit keine individuelle Zustellung erfolgt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss auch den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW). 


III

Der Planfeststellungsbeschluss weist unter Ziffer D. folgende Rechtsbehelfsbelehrung aus: 

„D. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung beim 

Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden
Postanschrift: Postfach 32 40, 32389 Minden

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin Klage erheben. 
Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts (poststelle@vg-minden.nrw.de) erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischen-Rechtsverkehrs-Verordnung (Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehrs-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803). 

Hinweis: weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de“ 

Porta Westfalica, den 20.08.2019

Der Bürgermeister
Bernd Hedtmann