Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in Barkhausen

§ 1

Verkaufsstellen in Teilen des Gewerbegebietes Barkhausen der Stadt Porta Westfalica (siehe Lageplan, welcher Bestandteil dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung ist) dürfen am 06. Oktober 2019 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.


§ 2

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der nach § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offenhält. Die Ord-nungswidrigkeit kann nach § 12 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungs-zeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.


§ 3

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.


Porta Westfalica, den 11.09.2019

Stadt Porta Westfalica
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister

Hedtmann

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in Barkhausen vom 11.09.2019 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Ihr Wortlaut stammt mit der Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW vom 11.09.2019 überein.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser ordnungsbehördlichen Verordnung kann nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei dann

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Porta Westfalica, den 11.09.2019
Der Bürgermeister

Hedtmann