OBV Aufhebung Barkhausen

Aufgrund des § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2006 (GV. NRW S. 516) in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit den §§ 25 ff des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OGB) in der Fassung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der derzeit gültigen Fassung und § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung, wird von der Stadt Porta Westfalica als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Porta Westfalica vom 25. Februar 2019 folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: 

§ 1

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertragen für den Stadtteil Barkhausen vom 14. Dezember 2015 wird aufgehoben.

§ 2

Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt einen Tag nach Ihrer Verkündung in Kraft.

Porta Westfalica, 25.02.2019

Stadt Porta Westfalica
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister


Hedtmann