Haushaltssatzung der Stadt Porta Westfalica für das Haushaltsjahr 2019

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird 

im Ergebnisplan mit
       dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                                                98.919.915 EUR
       dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                                  97.650.330 EUR

im Finanzplan mit
       dem Gesamtbetrag der Einzahlungen auslaufender Verwaltungstätigkeit auf       94.703.098 EUR
       dem Gesamtbetrag der Auszahlungen auslaufender Verwaltungstätigkeit auf      88.697.745 EUR 

       dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf                     4.297.940 EUR
       dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf                    7.833.660 EUR 

       dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf                2.300.000 EUR
       dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf               3.222.500 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag für Kredite, deren Aufnahme für Investitionen
erforderlich ist, wird auf                                                                                                             2.300.000 EUR
festgesetzt


§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von
Investi­tionsauszahlungen in künftigen Jahren erforder­lich ist, wird auf                           5.961.100 EUR
festgesetzt.


§ 4 

Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.


§ 5 

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf                                                                                    45.000.000 EUR
festgesetzt.


§ 6 

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushalts­jahr 2019 wie folgt festgesetzt:

1.    Grundsteuer
1.1   für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
       (Grundsteuer A) auf                                                                                            245 v.H.
1.2   für die Grundstücke
       (Grundsteuer B) auf                                                                                            590 v.H.

2.    Gewerbesteuer auf                                                                                             460 v.H.


§ 7 

Nach dem Haushaltssanierungsplan ist der Haushaltsausgleich unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe des Landes NRW seit dem Jahr 2016 wieder hergestellt und ohne die Konsolidierungshilfe im Jahr 2021 erreicht.­Die dafür im Haushaltssanierungsplan enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.


§ 8 

Rechtsfolgen bei Stellen mit kw- bzw. ku-Vermerk im Stellenplan 

kw-Vermerk (künftige wegfallend):      Die Stelle kommt mit dem Ausscheiden des Stelleninhabers in Fortfall. 

ku-Vermerk (künftig umzuwandeln):    Die Stelle ist nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers umzuwandeln.


§ 9

Die Aufwendungen in den einzelnen Produkten werden zu Budgets verbunden. In den Budgets ist die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsführung verbindlich.

Von dieser Budgetbildung auf Produktebene sind folgende Aufwandspositionen ausgeschlossen:
-         Personal- und Versorgungsaufwendungen;
-         Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen;
-         Aufwendungen für Haftpflicht-, Unfall-, Vermögensschaden- und Rechtsschutzversicherung, Umlagen Schadenausgleich u. ä;
-         Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände, Wertveränderungen;
-         Aufwendungen im Zusammenhang mit der konsumtiven Verwendung der Schulpauschale/Bildungspauschale;
-         Aufwendungen im Zusammenhang mit der konsumtiven Verwendung der Sportpauschale.
Diese Aufwandspositionen werden Produkt übergreifend zu separaten Budgets verbunden. 

Auszahlungen für Investitionen werden in den einzelnen Produkten zu Budgets verbunden.
Für Investitionsmaßnahmen oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen, die im Haushaltsplan einzeln ausgewiesen sind, werden hiervon abweichend Auszahlungen für Investitionen in diesen Einzelinvestitionsmaßnahmen (Leistungen) zu Budgets verbunden. 

Zweckgebundene Mehrerträge aus Zuweisungen und Zuschüssen erhöhen die Ermächtigungen für die korrespondierenden Aufwendungen in den entsprechenden Produkten. Das Gleiche gilt für Mehreinzahlungen für Investitionen.
Mindererträge und Mindereinzahlungen in diesen Positionen vermindern die Ermächtigungen für die korrespondierenden Aufwendungen und Auszahlungen. 

Die Budgetierungsregeln werden im Wege einer Dienstanweisung festgelegt. 

 

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit Ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 

Die nach § 6 Abs. 2 Stärkungspaktgesetz erforderliche Genehmigung des Haushaltssanierungsplans ist von der Bezirksregierung in Detmold mit Verfügung vom 17.06.2019 erteilt worden. 

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen und dem Haushaltssanierungsplan liegt nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses im Rathaus I, Raum 1.27 aus und ist unter der Adresse http://www.portawestfalica.de/haushaltsplan im Internet verfügbar. 

Hinweis: 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)     eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)     diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c)      der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)     der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 

Porta Westfalica, 18.06.2019

Bernd Hedtmann
Bürgermeister