Erneute öffentliche Auslegung gem. § 4a (3) BauGB in Verbindung mit § 13 (2) BauGB

Ziel ist die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes in der Gemarkung Holzhausen, Flur 5.

Karte Bebauungsplan Nr. 49

Gemäß § 4a (3) i.V.m. § 13 (2) BauGB wird der o.g. Plan erneut öffentlich ausgelegt. Die erneute Auslegung ist aufgrund der Umsetzung der eingegangenen Stellungnahmen erforderlich und geht mit folgender wesentlichen Änderung einher:
- das Flurstück 977 am östlichen Rand des Geltungsbereichs wird als Wohnbaufläche ausgewiesen und die Baugrenze entsprechend erweitert

Es wird gem. § 13 a Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung, Maßnahmen der Überwachung vom Umweltbericht, von der Angabe über verfügbare umweltbezogene Informationen sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen wird.

Der Planentwurf, einschließlich der Begründung, liegt in der Zeit vom 22.07. bis 26.08.2019 während der Dienststunden, und zwar

Montags von 8.30 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr
Dienstags von 8.30 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwochs geschlossen
Donnerstags von 8.30 bis 12.30 und 14.00 bis 17.00 Uhr
Freitags von 8.30 bis 13.00 Uhr

in der Abteilung Stadtplanung der Stadt Porta Westfalica, Kempstraße 1, 32457 Porta Westfalica, 2. OG, im Flur an der Informationswand, zu jedermanns Einsichtnahme aus. Über die Inhalte der Planung wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Während dieser Zeit können Äußerungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift in der Abteilung Stadtplanung der Stadt Porta Westfalica vorgebracht werden. Es besteht auch die Möglichkeit, einen individuellen Termin für die Einsichtnahme in der Abteilung Stadtplanung zu vereinbaren (Tel.: 0571/791-322). Darüber hinaus sind die o.g. Planunterlagen gem. § 4 a Abs. 4 BauGB im Internet auf der Seite der Stadt Porta Westfalica unter www.portawestfalica.de/bauleitplanung in der Rubrik „Aktuelle Bebauungsplanverfahren“ einsehbar.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 (2) BauGB ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrolle) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Porta Westfalica, 04.07.2019
Der Bürgermeister

Bernd Hedtmann