Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13a und b BauGB

Ziel ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und von Verkehrsflächen in der Gemarkung Lerbeck, Flur 2. 

Bebauungsplan Nr. 88

Der Bebauungsplan wird gem. § 13 a Abs. 2 Satz 1 nach den Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufgestellt. Entsprechend wird von einer Umweltprüfung gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 abgesehen.

Die o.g. Entwürfe einschließlich Begründung, Artenschutzprüfung und FFH-Vorprüfung liegen in der Zeit vom 10.06. – 10.07.2019 während der Dienststunden, und zwar

  • Montags von 8.30 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr
  • Dienstags von 8.30 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr
  • Mittwochs geschlossen
  • Donnerstags von 8.30 bis 12.30 und 14.00 bis 17.00 Uhr
  • Freitags von 8.30 bis 13.00 Uhr

in der Abteilung Stadtplanung der Stadt Porta Westfalica in 32457 Porta Westfalica, Kempstraße 1, 2. OG zu jedermanns Einsichtnahme, aus. Über die Inhalte der Planung wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Während dieser Zeit können Äußerungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift in der Abteilung Stadtplanung der Stadt Porta Westfalica vorgebracht werden. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, einen individuellen Termin für die Einsichtnahme in der Abteilung Stadtplanung zu vereinbaren (Tel.: 0571/791-321).

Zusätzlich können die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Porta Westfalica (www.portawestfalica.de/bauleitplanung) unter dem Punkt „Aktuelle Bebauungsplanverfahren“ heruntergeladen werden.

Es liegen folgende umweltbezogene Unterlagen zur Einsichtnahme vor:

[1] Wesentliche Auswirkungen der Planung auf die Belange von Natur und Landschaft und den Artenschutz als Teil der Begründung
[2] Artenschutzprüfung (ASP) nach § 44 BNatSchG
[3] FFH-Vorprüfung gemäß § 34 (1) BNatSchG 

Hinsichtlich der Umweltbelange wurden im Hinblick auf die Wirkfaktoren des Vorhabens insbesondere die Auswirkungen auf den Menschen, auf Tiere, auf Pflanzen, auf Fläche, auf Wasser und Boden, auf Klima und Luft, auf die Landschaft sowie auf Kultur- und Sachgüter geprüft. 

Umweltbezogene Informationen zum Schutzgut Mensch
- finden sich in [1],
- es werden Aussagen getroffen bzw. Hinweise gegeben zu: Auswirkungen auf Leben, Gesundheit und Wohlbefinden, Auswirkungen durch Immissionen wie Lärm und Gerüche, Auswirkungen durch Emissionen wie Lärm und Erschütterungen. 

Umweltbezogene Informationen zum Schutzgut Tiere
- finden sich in [1], [2] und [3],
- es werden Aussagen getroffen zu: Lebensraumpotential des Plangebietes für Brut-, Rast- und Zugvögel, für Fledermäuse, für Greifvögel, für Eulen, für Arten der strukturreichen Kulturlandschaften, für Amphibien, Auswirkungen durch Lebensraumverlust.

Umweltbezogene Informationen zum Schutzgut Pflanzen
- finden sich in [1] und [3],
- es werden Aussagen getroffen bzw. Hinweise gegeben zu: Flächennutzung, Auswirkungen durch Lebensraumverlust.

Umweltbezogene Informationen zum Schutzgut Fläche
- finden sich in [1],
- es werden Aussagen getroffen zu: Flächenneuinanspruchnahme, Siedlungsstruktur, Auswirkungen auf die Auslastung der vorhandenen technischen und sozialen Infrastruktur.

Umweltbezogene Informationen zu den Schutzgütern Wasser und Boden
- finden sich in [1],
- es werden Aussagen getroffen bzw. Hinweise gegeben zu: vorhandene Oberflächengewässer, Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt, Nähe zu Wasserschutzgebieten, nat. Bodenarten, Bodenfruchtbarkeit, Bedeutung für die Landwirtschaft.

Umweltbezogene Informationen zu den Schutzgütern Klima und Luft
- finden sich in [1],
- es werden Aussagen getroffen bzw. Hinweise gegeben zu: klimazonale Einflüsse, Auswirkungen auf das Mikro- und Mesoklima.
Umweltbezogene Informationen zum Schutzgut Landschaft
- finden sich in [1],
- es werden Aussagen getroffen zu: Auswirkungen auf das Landschaftsbild.

Umweltbezogene Informationen zu den Schutzgütern Kultur- und Sachgüter
- finden sich in [1],
- es werden Aussagen getroffen bzw. Hinweise gegeben zu: Vorhandensein von Bodendenkmälern gem. § 2 (5) DSchG NRW.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 (2) BauGB ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrolle) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Porta Westfalica, den 31.05.2019
Der Bürgermeister

Bernd Hedtmann