5. Änderungssatzung vom 17.12.2019 zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Porta Westfalica vom 17.12.2014

Aufgrund

§ 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW 1994, S. 666) in der aktuell geltenden Fassung,

§§ 1, 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV. NW. 1975 S. 706; ber. 1976 S. 12) in der aktuell geltenden Fassung und

§§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW 1969 S. 712) in der aktuell geltenden Fassung

hat der Rat der Stadt Porta Westfalica in seiner Sitzung am 16.12.2019 folgende 5. Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

1. Die Reinigungsklassen der nachfolgenden Straßen werden wie aufgeführt geändert:

Bergstraße: W4 in W2

Feldstraße (von Nr.12 bis Obernfeldweg und von Flurweg bis Erbeweg): W1 und S1

Frettholzweg: S3

Gänsekamp (ausgenommen Stichweg zu Nr. 1-7): S2

Raiffeisenstraße von Karolinenstraße bis Nr. 89: W4 und S3

Raiffeisenstraße von Eisberger Straße bis Karolinenstraße: W3 und S3

Unteres Rahlbruch: W4

Zur Egge: W2 in W1

Zur Porta (Stichweg zu Nr. 19): S3

2.  Folgende Straßen werden neu aufgenommen:

Am Wiedemannskopf W4 und S3

Eiserbach W4 und S3

Lohbrink W4 und S3

Meierkamp W4 und S3

Artikel 2

Die 5. Änderungssatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung der Stadt Porta Westfalica wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)              eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)              diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)              der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)              der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Porta Westfalica, 17.12.2019