11. Änderungssatzung Straßenreinigungsgebühren

11. Änderungssatzung vom 26.11.2019 zur Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Porta Westfalica vom 16.12.2002

Aufgrund 
§ 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW 1994, S. 666) in der aktuell geltenden Fassung,
§§ 1, 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV. NW. 1975 S. 706; ber. 1976 S. 12) in der aktuell geltenden Fassung und 
§§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW 1969 S. 712) in der aktuell geltenden Fassung 

hat der Rat der Stadt Porta Westfalica in seiner Sitzung am 25.11.2019 folgende 11. Änderungssatzung beschlossen:


Artikel 1

§ 2 erhält folgende Fassung:

Abs. 3 a) Der Gebührensatz für die Sommerreinigung beträgt bei den Stadtstraßen der Reinigungsklasse S1 je Berechnungseinheit 1,21€.

Abs. 3 b) Der Gebührensatz für die Sommerreinigung beträgt bei Land- und Kreisstraßen der Reinigungsklasse S1 je Berechnungseinheit 0,98 €.

Abs. 3 c) Der Gebührensatz für die Sommerreinigung beträgt bei den Stadtstraßen der Reinigungsklasse S2 je Berechnungseinheit 0,58 €.

Abs. 3 d) Der Gebührensatz für die Sommerreinigung beträgt bei Land- und Kreisstraßen der Reinigungsklasse S2 je Berechnungseinheit 0,54 €.

Abs. 4 a) Der Gebührensatz für die Winterreinigung beträgt bei den Stadtstraßen der Reinigungsklassen W1 und W2 je Berechnungseinheit 0,38 €.

Abs. 4 b) Der Gebührensatz für die Winterreinigung beträgt bei den Landes- und Kreisstraßen der Reinigungsklasse W 1 je Berechnungseinheit 0,00 €.

Abs. 4 c) Der Gebührensatz für die Winterreinigung beträgt bei den Stadtstraßen der Reinigungsklasse W3 je Berechnungseinheit 0,00 €.


Artikel 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung der Stadt Porta Westfalica wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Porta Westfalica, 26.11.2019

Hedtmann
Bürgermeister