Planfeststellung für die Änderung der genehmigten Rekultivierungsplanung in der Gemarkung Varenholz, Gemeinde Kalletal

Die Bezirksregierung Detmold ist die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie für Äußerungen oder Fragen zu Umweltauswirkungen zuständige Behörde. 

Von der Änderung der Rekultivierung sind in der Gemarkung Varenholz der Gemeinde Kalletal in der Flur 2 die Flurstücke 1, 2, 3, 10, 11, 20, 25 und 28 betroffen. Es ist geplant, das in dem neu erschlossenen Abbaugebiet in der Gemarkung Stemmen abgebaute Rohmaterial per Schiff zum bestehenden Kieswerk der H. Eggersmann GmbH & Co.KG in der Gemarkung Varenholz zu transportieren und dort aufzubereiten bzw. weiterzuverarbeiten. Der Abbau in der Gemarkung Stemmen soll sich über einen Zeitraum von zehn bis zwölf Jahren erstrecken. Im Einzelnen wird beantragt:

  • die Herstellung einer dauerhaften Anbindung des westlich an das bestehende Kieswerk angrenzenden Spülteichs an die Weser,
  • die Entladung des in der Gemarkung Stemmen abgebauten Rohmaterials,
  • die Aufnahme dieses Rohmaterials durch einen im See stationierten Eimerkettenbagger mit anschließender Weiterführung über Wasser-Land-Transportbänder zum bestehenden Kieswerk und
  • Änderungen an der genehmigten Rekultivierungsplanung.

Die Rekultivierung des Abbaugebietes zielt auf eine auentypische Gestaltung entlang der Weser ab.

Die Kompensation erstreckt sich in der Gemarkung Varenholz, Flur 6 auf die Flurstücke 22 und 23.

Das Vorhaben unterliegt den Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung. Gemäß §§ 3e und 3b UVPG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 UVPG und Nr. 13 a) der Anlage 1 des UVPG NRW besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

Am 09. Mai 2017 hat die Vorhabenträgerin die Zulassung des Vorhabens im Wege der Planfeststellung beantragt. Der dazu von der Vorhabenträgerin eingereichte Plan beinhaltet die Beschreibung des Vorhabens als solches (Erläuterungen, Zeichnungen, Fachgutachten etc.) sowie gemäß § 9 Abs. 1b UVPG den die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltbelange enthaltende Umweltverträglichkeitsstudie. Den Planunterlagen sind daher u.a. auch Beschreibungen der im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Umwelt, der Merkmale des Vorhabens, seiner nachteiligen Umweltauswirkungen und ihrer Reichweiten, der Maßnahme zu ihrem Ausschluss bzw. zu ihrer Vermindern und zu ihrem Ausgleich, der Ersatzmaßnahmen und der geprüften Alternativen zu entnehmen.

Konkret gehören zu den ausliegenden Planunterlagen u. a. 

a)    der Antrag
b)    Erläuterungsbericht und Umweltverträglichkeitsstudie
c)     Karten und Planwerke (Übersichtsplan, Lageplan, Flurkarte, Rekultivierungsplan, Kompensationsplan),
d)    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
e)    Avifaunistische Untersuchung
f)      Hydrogeologisches Gutachten
g)    Hydraulisches Gutachten
h)    Schalltechnische Untersuchung
i)       Fischereifachliche Stellungnahme

Die entsprechenden Planunterlagen liegen zur allgemeinen Einsichtnahme aus in der Zeit

vom 02. Februar 2018 bis einschließlich 01. März 2018  

bei der Gemeinde Kalletal, Rathaus, Rintelner Straße 3, 32689 Kalletal, Bürgerbüro, während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag von     08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Donnerstag von     08.00 Uhr bis 18.00 Uhr   

bei der Stadt Porta Westfalica, Kempstraße 1, 32457 Porta Westfalica, Abteilung Stadtplanung, 2. Obergeschoss, Zimmer 2.08, während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag und Dienstag     08.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 4.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch     geschlossen
Donnerstag     08.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag     08.30 Uhr bis 13.00 Uhr

sowie bei der Stadt Rinteln, Klosterstraße 20, 31737 Rinteln, Baudezernat, 2. Etage,  während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag bis Freitag     09.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Montag bis Mittwoch     14.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag     14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Darüber hinaus sind die zur Einsicht ausliegenden Unterlagen im Internet über

www.kalletal.de > Bekanntmachungen
www.portawestfalica.de/bauleitplanung > Planfeststellungen  

zugänglich. Ergänzend und außerhalb einer Rechtspflicht werden die Planunterlagen auf der Homepage der Bezirksregierung Detmold eingestellt (www.brdt.nrw.de > Bekanntmachungen/Amtsblätter > Abwasser/Gewässer/Hochwasser). Verfahrensrechtlich maßgeblich ist allein die Auslegung in Kalletal und Porta Westfalica. Im Zweifelsfall maßgeblich ist gem. § 27a Abs. 1 S. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW – VwVfG NRW –der Inhalt der in den Auslegungslokalen in Papierform ausgelegten Unterlagen. 

Jede/Jeder, deren/dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG NRW bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich zum 15. März 2018 schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Gemeinde Kalletal, Rintelner Straße 3, 32689 Kalletal
Stadt Porta Westfalica, Kempstraße 1, 32457 Porta Westfalica
Stadt Rinteln, Klosterstraße 19, 31737 Rinteln
oder der
Bezirksregierung Detmold, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold

Einwendungen erheben. Gegenüber der Bezirksregierung Detmold kann die Einwendung auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de. Darüber hinaus kann die Einwendung gegenüber der Bezirksregierung Detmold auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden.
Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brdt-nrw.de-mail.de.  

Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Tag des Eingangs, nicht das Datum des Poststempels.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Unabhängig davon kann sich innerhalb der gleichen Frist sowie ebenfalls schriftlich oder zur Niederschrift - bzw. gegenüber der Bezirksregierung Detmold durch die der Schriftform gleichgestellte elektronische Übermittlung - bei den Kommunen Kalletal, Porta Westfalica oder Rinteln und bei der Bezirksregierung Detmold die betroffene Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern.

Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen und Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW).  

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. 

Die Behörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 73 Abs. 6 VwVfG in Verbindung mit § 67 Abs. 2 VwVfG NRW). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben (bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der jeweilige Vertreter) von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten/einer Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn/sie verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Über die Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Als Art einer möglichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens kann die Versagung des Vorhabens (negative Entscheidung) oder der Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses (positive Entscheidung) in Betracht kommen. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Äußerung oder Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Porta Westfalica, den 17. Januar 2018

 

Der Bürgermeister
Bernd Hedtmann