5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung

Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) hat der Rat der Stadt Porta Westfalica am 09.07.2018 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Porta Westfalica beschlossen:

Artikel I

§ 3 Abs.7 erhält folgende Fassung:

Der Bürgermeister ist berechtigt, den Vorsitzenden eines Bezirksausschusses in geeigneten Fällen mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen. Hierzu zählt insbesondere die Durchführung von Besuchen der Ehe- und Altersjubilare im jeweiligen Bezirk.
Im Fall der Verhinderung des Bezirksausschussvorsitzenden wird der stellvertretende Bezirksausschussvorsitzende mit dieser Aufgabe beauftragt. Sollten sowohl der Bezirksausschussvorsitzende als auch sein Vertreter verhindert sein, kann ein in dem jeweiligen Bezirk wohnhaftes Ratsmitglied oder ein Ratsmitglied, welches in einem zum Zuständigkeitsbereich des Bezirksausschusses gehörenden Wahlbezirk ein Direktmandat gewonnen hat, mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragt werden.
Sollten auch diese verhindert sein, kann ein sachkundiger Bürger aus dem Bezirksausschuss mit dieser Aufgabe beauftragt werden.


§ 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Stadt mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. Dies sind insbesondere soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche; die Gleichstellungsbeauftragte wirkt insbesondere bei der Aufstellung und Änderung des Gleichstellungsplans sowie der Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Gleichstellungsplans mit.


§ 10 Abs. 4 Buchst. c) erhält folgende Fassung:

Selbständige erhalten den Regelstundensatz oder eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Jahresbruttoeinkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Die Höhe des Jahresbruttoeinkommens ist durch Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheides und einer Erklärung über die geleisteten Jahresarbeitsstunden oder einer schriftlichen Erklärung des Steuerberaters über die Höhe des Jahresbruttoeinkommens und der geleisteten Jahresarbeitsstunden glaubhaft zu machen.


§ 10 Abs. 4 Buchst. f) und g) werden gestrichen.


Es wird folgender § 10 Abs. 5 eingefügt:

Stellvertretende Bürgermeister/innen nach § 67 Abs. 1 GO NRW und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender/eine stellvertretende Vorsitzende, mit mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW i. V. m. der Entschädigungsverordnung.


Artikel II

Diese 5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Porta Westfalica tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende 5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Porta Westfalica wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich gekannt gemacht worden,
c)     der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Porta Westfalica, 18.07.2018


Bernd Hedtmann
Bürgermeister