6. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung

6. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Porta Westfalica vom 24.11.2014

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV NRW 2013, S. 847), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 687) und der §§ 53c, 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV.NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV.NRW. 2013, S. 133) hat der Rat der Stadt Porta Westfalica in seiner Sitzung am 24.11.2014 folgende 6. Änderungssatzung beschlossen:


Artikel I

§ 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert

Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt.
Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt.

Artikel II

§ 4 Abs. 5 letzter Satz wird wie folgt geändert:

Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert hat oder noch kein Wasserzähler installiert wurde auf Basis der im Stadtgebiet durchschnittlichen Wasserverbräuche.

Artikel III

§ 4 Abs. 6 wird wie folgt ergänzt nach dem letzten Satz:

Ist im Einzelfall der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich (Wasserrohrbruch), so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwasser-einrichtung nicht zugeleitet wurden und wie groß diese Wassermenge ist.
Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt abzustimmen.
Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige.
Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag bis zum 15.3. des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Stadt geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwund-mengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 15.3. des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag.


Artikel IV

§ 4 Abs. 8 b Satz 2 wird wie folgt geändert:

Auf Antrag des Einleiters kann die Stadt auch andere Nachweise der nicht eingeleiteten Wassermenge zulassen, wenn dadurch aus Sicht der Stadt eine hinreichend sichere Feststellung der nicht eingeleiteten Wassermenge gewährleistet ist.


Artikel V

§ 4 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

Wird in die öffentliche Abwasseranlage überdurchschnittlich stark verschmutztes Abwasser eingeleitet, so erhöht sich der Gebührensatz nach Abs. 11 wie folgt:



      1. Bei Abwasser mit einer Konzentration an chemisch oxydierbaren oder biologisch abbaufähigen Stoffen, gemessen an dem sich ergebenden Wert an Kalium-permanganatverbrauch oder biochemischen Sauerstoffbedarf nach 5 Tagen in mg/l:
        von 1500 bis 3.000 mg/l um 25 v.H.
        von mehr als 3.000 mg/l um 50 v.H
        Die angegebenen Verschmutzungswerte beziehen sich auf Untersuchungen von Abwasser nach 2 Stunden Absetzzeit. Die Verschmutzungswerte werden nach den regelmäßig wiederkehrenden Verschmutzungsspitzen, die sich nach allgemeinen Erfahrungen bei gleichartigen Abwassereinheiten ergeben, durch die Stadt festgesetzt.
      2. Bei Abwasser mit Inhaltsstoffen welchen den Betrieb der Kläranlagen, der Pumpstationen oder des Kanalnetzes beeinträchtigt um 25 v.H.

Auf Antrag des Gebührenschuldners sind sie durch geeignete Reihenuntersuchungen zu ermitteln. Der Antrag auf Reihenuntersuchungen muss vor Ablauf der im Gebührenbescheid genannten Rechtsbehelfsfrist gestellt werden. Die Untersuchungskosten sind vom Gebühren-pflichtigen zu tragen.


Artikel VI

§ 5 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

 a) Die Gebühr für ein Grundstück beträgt

  1. für die ersten 50 qm angeschlossene Grundstücksfläche 61,54 €;
  2. je weitere angefangene 25 qm angeschlossene Grundstücksfläche 30,77 €.

Es wird in keinem Fall mehr als die tatsächliche Grundstücksfläche abgerechnet.

b) Die Gebühr für ein Straßengrundstück beträgt

  1. für die ersten 50 qm angeschlossene Grundstücksfläche 67,34.€;
  2. je weitere angefangene 25 qm angeschlossene Grundstücksfläche 33,67 €.

Es wird in keinem Fall mehr als die tatsächliche Grundstücksfläche abgerechnet.

Artikel VII

§ 5 Abs. 8 erhält folgende Fassung:

Verschmutztes Niederschlagswasser, was aufgrund seiner Verschmutzung in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden muss, wird auf Basis der Einleitungsmenge berechnet.

Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende, geeichte und für den Einsatzzweck geeignete Messeinrichtung zu führen.

Der Einbau einer Messeinrichtung ist vor dem Einbau durch die Stadt Porta Westfalica genehmigen zu lassen. Den Antragsunterlagen sind aussagekräftige Unterlagen zur technischen Ausstattung der Messeinrichtung und ein Lageplan mit Darstellung der Lage der Einbaustelle beizufügen. Eine Berücksichtigung der Messergebnisse erfolgt nur nach erfolgter Einbauerlaubnis und Beachtung der in der Genehmigung erteilten Auflagen. Der Einbau ist der Stadt anzuzeigen und durch die Stadt abzunehmen.

Die Messeinrichtung muss so beschaffen sein, dass jederzeit vor Ort die seit dem Einbau der Messeinrichtung summarisch erfasste Wassermenge ablesbar ist. Der Tausch der Messeinrichtung nach Ablauf der Eichung ist durch den Gebührenpflichtigen auf seine Kosten zu veranlassen. Der Ausbaustand sowie die Seriennummer der ausgebauten Messeinrichtung als auch die neue Seriennummer der Messeinrichtung ist der Stadt mitzuteilen.

Ist die Verwendung einer Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so wird zur Ermittlung der Einleitungsmenge folgende Formel angewandt:

Q = A * y * r

Q = Abflussmenge

A = angeschlossene entwässerte Fläche

y = Abflussbeiwert (Anteil des Niederschlags der in den Kanal abfließt)

r = Niederschlagshöhe im Veranlagungsjahr

Der Abflussbeiwert ist mit der Stadt im Einzelfall abzustimmen.

Artikel VIII

Nach § 5 wird folgender § 5a eingeführt:

§ 5 a
Gebühren für die Reinigung von Sinkkästen (Straßeneinläufen)

Für die Reinigung der Straßensinkkästen in öffentlichen Straßen durch die Stadt Porta Westfalica wird eine Gebühr erhoben. Die Sinkkastenreinigung umfasst die Reinigung des Aufsatzrostes und des Rahmens sowie das Entleeren des Schlammfangeimers. Die Reinigung erfolgt mindestens 2 x jährlich.

Die Gebühr für das Entleeren und Reinigen eines Sinkkasten beträgt je Reinigung 4,25 €.


Artikel IX

Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

Die Gebührenpflicht für die Reinigung der Sinkkästen entsteht mit der Beendigung der Reinigung.


Artikel X

§ 7 Abs. 1 Buchstabe c) wird wie folgt geändert:

Der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung und die Sinkkastenreinigung.


Artikel XI

Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

Die Gebühr für die Sinkkastenreinigung entsteht mit der Beendigung der Reinigung. Die Gebühr wird nach Ablauf des Jahres für die Reinigung der Sinkkästen erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.


Artikel XII

§ 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Heranziehung der Gebühren erfolgt durch die Stadt Porta Westfalica.


Artikel XIII

§ 8 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Abrechnung und Festsetzung von Vorauszahlungen der Kanalbenutzungsgebühren einschließlich Abwasserabgabe werden durch die Stadt Porta Westfalica –Der Bürgermeister- vorgenommen.


Artikel XIV

§ 12 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Die Worte „dem Wirtschaftsbetrieb“ werden gestrichen.


Artikel XV

Diese 6. Änderungssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die 6. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Porta Westfalica wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Rechtsmangel ergibt


Porta Westfalica, den 24.11.2014


gez.
Hedtmann
Bürgermeister