Gaststättengewerbe
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Für den Betrieb einer Gaststätte, in der auch alkoholische Getränke abgegeben werden, ist eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (GastG) nötig.
Der Betrieb einer Gaststätte ist nicht erlaubnispflichtig, wenn ausschließlich alkoholfreie Getränke und/oder Speisen abgegeben werden. Beherbergungsbetriebe, die Getränke und zubereitete Speisen nur an Hausgäste abgeben, sind ebenfalls nicht erlaubnispflichtig.
Eine Gaststättenerlaubnis ist personen- und objektbezogen, so dass bei einem Inhaberwechsel eine neue Gaststättenerlaubnis erforderlich ist. Bei einer räumlichen Änderung oder Erweiterung sowie bei einer Änderung der Betriebsart ist dieses auch gaststättenrechtlich zu beantragen.
Sofern ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe von einem anderen änderungsfrei übernommen wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine vorläufige Erlaubnis, die in der Regel auf 3 Monate befristet ist, erteilt werden.
Sollten Sie beabsichtigen ein Gaststättengewerbe in der Stadt Porta Westfalica zu betreiben, nehmen Sie bitte vorab telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu der Gewerbeabteilung auf.